Entscheidungsstichwort (Thema)

Elterngeld. Partnermonate. Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit. keine volle Erwerbstätigkeit iS des § 1 Abs 6 BEEG

 

Leitsatz (amtlich)

In § 1 Abs 6 BEEG ist die Formulierung "30 Wochenstunden im Durchschnitt des Monats" im Sinne des Lebensmonats des Kindes, nicht des Kalendermonats zu verstehen.

 

Orientierungssatz

1. Kein Anspruch auf zwei weitere Monatsbeiträge Elterngeld nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (juris: BEEG) nach § 4 Abs 2 S 3 BEEG (Partnermonate), wenn nicht für mindestens zwei Lebensmonate des Kindes keine bzw keine volle Erwerbstätigkeit iS von § 1 Abs 6 BEEG vorliegt, dh die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 30 Wochenstunden im Durchschnitt des Lebensmonats des Kindes nicht übersteigt.

2. Dem BEEG liegt - soweit es um das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Elterngeld geht - das Lebensmonatsprinzip zugrunde.

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts München vom 13. Mai 2009 aufgehoben und die Klage gegen den Bescheid des Beklagten vom 9. Oktober 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Juni 2008 abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung von Elterngeld für den 1. und 4. Lebensmonat seines Sohnes P..

Die Ehefrau des Klägers beantragte Elterngeld für die ersten 12 Lebensmonate des Kindes, welches ihr mit Bescheid vom 31.07.2007 auch bewilligt wurde.

Mit Antrag vom 26.07.2007 beantragte der Kläger Elterngeld für den 1. und 4. Lebensmonat des Kindes P. als sogenannte Partnermonate. In der Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers des Klägers vom 13.09.2007 bestätigte dieser eine Teilzeittätigkeit des Klägers vom 01.10.2007 bis 31.10.2007 von 30 Wochenstunden.

Der Beklagte hat mit Bescheid vom 09.10.2007 den Antrag des Klägers abgelehnt. Einen Anspruch nach dem BEEG erwerbe nur, wer das Kind, für das Elterngeld beantragt werde, selbst betreue und erziehe (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 BEEG). Das setze voraus, dass der Antragsteller entweder keine oder keine volle Erwerbstätigkeit ausübe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 BEEG). Letzteres sei der Fall, wenn die wöchentliche Arbeitszeit 30 Stunden im Durchschnitt des Monats nicht übersteige (§ 1 Abs. 6 BEEG). Der Kläger übe eine Beschäftigung mit einer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 30 Stunden aus und gelte deshalb als voll erwerbstätig. Er sei in der Zeit vom 06.10.2007 bis 31.10.2007 mit 30 Wochenstunden und in der Zeit vom 01.11.2007 bis 05.11.2007 voll erwerbstätig gewesen. Der 4. Lebensmonat sei daher abzulehnen. Für den 1. Lebensmonat bestehe grundsätzlich Anspruch auf Elterngeld. Zum Bezug des Elterngeldes müssten gemäß § 4 Abs. 2 BEEG aber immer zwei Lebensmonate Anspruch auf Elterngeld bestehen. Dies liege beim Kläger nicht vor.

Hiergegen richtet sich der Widerspruch der Klägerin vom 18.10.2007, der mit Schriftsatz vom 14.01.2008 näher begründet wurde. Da eine Umstellung auf Teilzeitarbeit in dem den Kläger beschäftigenden Unternehmen (K. Roboter GmbH) mit "krummen" Beginn und Enddaten, also vom 06.10. bis 05.11.2007, abrechnungstechnisch unmöglich gewesen sei - vgl. anliegende E-mail-Korrespondenz des Klägers mit der Personalabteilung - habe der Kläger für den Zeitraum vom 01. bis 31.10.2007 die Möglichkeit der Teilzeitbeschäftigung in Anspruch genommen. Dieses Vorgehen habe der Kläger im Vorfeld auch mit einer Sachbearbeiterin des Beklagten abgesprochen, welche ihm versichert habe, dass dieses Vorgehen einem Anspruch auf Elterngeld nicht entgegen stehen würde, er möglicherweise allenfalls nur eine Kürzung des Elterngeldes für fünf Tage hinnehmen müsse. Mit Bescheid vom 09.10.2007 lehnte der Beklagte den Anspruch des Klägers ab, da er nicht für zwei Lebensmonate des Kindes seine Arbeitszeit auf weniger als 30 Stunden wöchentlich reduziert habe. Diese Auffassung sei grundlegend falsch. Tatsächlich spreche § 4 Abs. 2 Satz 3 BEEG nämlich nicht davon, dass ein Anspruch auf zwei weitere Monatsbeträge dann bestehe, wenn für zwei Lebensmonate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolge, sondern § 4 Abs. 2 Satz 3 spreche gerade davon, dass für zwei Monate eine Minderung des Einkommens aus Erwerbstätigkeit erfolgen müsse. Diese zwei Monate einer Minderung des Erwerbseinkommens habe der Kläger im Zeitraum vom 06.07. bis 05.08.2007 und 01. bis 31.10.2007 erfüllt. Hätte der Gesetzgeber gewollt, dass jeder Erwerbstätige für den Anspruch auf Elterngeld und insbesondere die sogenannte Partnermonate für zwei Lebensmonate eine Minderung des Erwerbseinkommens erfüllen müsse, hätte er dieses ins Gesetz geschrieben.

Der Beklagte hat mit Widerspruchsbescheid vom 02.06.2008 den Widerspruch zurückgewiesen.

Hiergegen richtet sich die Klage der Klägerin vom 06.06.2008 zum Sozialgericht München, die mit im Vergleich zum Verwaltungsverfahren identischem Schriftsatz näher begründet wurde.

Das Sozialgericht München hat mit Urteil vom 13.05....

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