nach § 7 Abs. 2 SGB V, § 229 Abs. 6 SGB VI und § 434i SGB III

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind durch § 7 Abs. 2 SGB V, § 229 Abs. 6 SGB VI und § 434i SGB III Bestandsschutzregelungen für diejenigen Arbeitnehmer vorgesehen worden, die bis zum 31.03.2003 versicherungspflichtig waren, weil die Grenzen des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Arbeitsentgelt nicht mehr als 325 EUR im Monat und wöchentliche Arbeitszeit weniger als 15 Stunden) überschritten wurden, ihren Versicherungsschutz aber bei Anwendung des vom 01.04.2003 an geltenden § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV (Arbeitsentgelt nicht mehr als 400 EUR im Monat) verloren hätten. Diese Arbeitnehmer bleiben - in der Krankenversicherung und damit auch in der Pflegeversicherung allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen - weiterhin versicherungspflichtig; sie haben jedoch die Möglichkeit, sich von dieser Versicherungspflicht befreien zu lassen. Hierzu ist die Frage gestellt worden, ob die Bestandsschutzregelungen auch auf die Arbeitnehmer Anwendung finden, die aufgrund der Zusammenrechnung mehrerer geringfügig entlohnter Beschäftigungen wegen Überschreitens der bis zum 31.03.2003 maßgebenden Zeit- und Arbeitsentgeltgrenzen der Versicherungspflicht unterlagen.

Der Sinn und Zweck der Bestandsschutzregelungen in § 7 Abs. 2 SGB V, § 229 Abs. 6 SGB VI und § 434i SGB III besteht darin, denjenigen Arbeitnehmern einen dauerhaften Versicherungsschutz zu gewähren, die diesen (bewusst) begründet haben. Folglich muss der Fortbestand der Versicherungspflicht unabhängig davon eingeräumt werden, ob der Arbeitnehmer nach dem bis zum 31.03.2003 geltenden Recht der Versicherungspflicht unterlag, weil er die maßgebenden Zeit- und Arbeitsentgeltgrenzen aufgrund nur einer Beschäftigung oder aufgrund mehrerer Beschäftigungen überschritten hat.

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