[Anmerkung der Redaktion: Laut TOP 2 des BE vom 13./14.11.2007 halten die Spitzenverbände inzwischen nicht mehr an der Aussage im letzten Absatz des vorliegenden Tagesordnungspunktes fest!]
Nach § 27 Abs. 5 SGB III in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung waren Personen arbeitslosenversicherungsfrei, die während der Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bestand, eine mehr als geringfügige, aber weniger als 15 Wochenstunden umfassende Beschäftigung (kurzzeitige Beschäftigung) ausübten. Durch Artikel 1 Nr. 18 Buchst. b des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I S. 2848) ist § 27 Abs. 5 SGB III dahin gehend geändert worden, dass mit Wirkung vom 01.01.2005 Personen arbeitslosenversicherungsfrei bleiben, die während einer Zeit, in der ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht, eine Beschäftigung ausüben. Abgesehen von dem Wegfall der Arbeitslosenhilfe ist also in § 27 Abs. 5 SGB III auch die Grenze von 15 Stunden gestrichen worden.
Die Besprechungsteilnehmer weisen darauf hin, dass die Streichung der 15-Stunden-Grenze in § 27 Abs. 5 SGB III nicht bedeutet, dass nunmehr jede neben dem Bezug von Arbeitslosengeld ausgeübte Beschäftigung arbeitslosenversicherungsfrei bleibt. Trotz des Wegfalls der 15-Stunden-Grenze in § 27 Abs. 5 SGB III zum 01.01.2005 hat sich an dem bis zum 31.12.2004 geltenden Recht faktisch nichts geändert, denn die Vorschrift des § 27 Abs. 5 SGB III ist im Zusammenhang mit den Leistungsvorschriften der Arbeitslosenversicherung (hier: § 119 SGB III) zu sehen. Im Übrigen ist für (zulässige) Beschäftigungen neben dem Bezug von Arbeitslosengeld der Begriff der kurzzeitigen Beschäftigung nicht mehr zu verwenden.
Die Vorschrift des § 27 Abs. 5 SGB III setzt für die Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung voraus, dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld besteht. Ein solcher Anspruch besteht aber nur dann, wenn u. a. Arbeitslosigkeit im Sinne des § 119 Abs. 1 SGB III vorliegt. Danach liegt Arbeitslosigkeit solange vor, als der Arbeitnehmer in keinem Beschäftigungsverhältnis steht (§ 119 Abs. 1 Nr. 1 SGB III). Nach § 119 Abs. 3 SGB III schließt die Beschäftigungslosigkeit die Ausübung einer Beschäftigung aber nicht aus, wenn die Arbeitszeit weniger als 15 Stunden wöchentlich umfasst. Gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer bleiben hierbei unberücksichtigt. Im Übrigen sind die Arbeitszeiten mehrerer nebeneinander ausgeübter Beschäftigungen zusammenzurechnen.
Eine Abweichung von geringer Dauer im vorgenannten Sinne ist nur anzuerkennen, wenn die Abweichung bei einer befristeten Beschäftigung
- von mindestens vier Wochen nicht mehr als eine Woche,
- von mindestens acht Wochen nicht mehr als zwei zusammenhängende Wochen,
- von mindestens zwölf Wochen nicht mehr als drei zusammenhängenden Wochen
beträgt. Bei einer unbefristeten Beschäftigung liegt eine Abweichung von geringer Dauer nur vor, wenn die Abweichung nicht mehr als drei zusammenhängende Wochen umfasst.
Das aus der Beschäftigung erzielte Arbeitsentgelt ist für die versicherungsrechtliche Beurteilung grundsätzlich ohne Bedeutung. Allerdings ist das Nebeneinkommen u. U. nach den Maßgaben des § 141 SGB III auf das Arbeitslosengeld anzurechnen. Führt die Anrechnung des Nebeneinkommens dazu, dass wegen der Höhe des Anrechnungsbetrags kein auszuzahlendes Arbeitslosengeld verbleibt, besteht der Anspruch auf die Leistung aber gleichwohl weiterhin fort mit der Folge, dass auch in diesen Fällen Arbeitslosenversicherungsfreiheit nach § 27 Abs. 5 SGB III gegeben ist.
Beschäftigungslosigkeit im Sinne des § 119 Abs. 3 in Verb. mit Abs. 1 Nr. 1 SGB III liegt hingegen nicht mehr vor, wenn die Zeitgrenze von 15 Stunden wöchentlich überschritten wird. Damit entfällt eine der Anspruchsvoraussetzungen für das Arbeitslosengeld, so dass ein Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr besteht und Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung nach § 27 Abs. 5 SGB III nicht mehr eintreten kann.
Eine Besonderheit ist bei Teilnehmern an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung zu beachten. Da die Leistung Unterhaltsgeld zum 01.01.2005 weggefallen ist, erhalten Teilnehmer an Maßnahmen zur beruflichen Weiterbildung künftig Arbeitslosengeld. Dabei können Fälle auftreten, in denen die Betriebe, die die berufliche Weiterbildung durchführen, eine "Ausbildungsvergütung" gewähren. Die Arbeitszeit liegt in diesen Fällen in der Regel über 15 Stunden wöchentlich. Würde hier die oben genannte 15-Stunden-Regelung gelten, könnte ein von der Agentur für Arbeit für die Bildungsmaßnahme empfohlener Bezieher von Arbeitslosengeld (mit dem Ziel der Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt) die Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht mehr erfüllen. [Um das zu verhindern, wird über § 124a SGB III der Anspruch auf Arbeitslosengeld fingiert; der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird gesichert mit der Folge, dass in diesen Fällen die Regelung des § 27 Abs. 5 SGB III greift und Versicherungsfre...