(zum Thema "Beitragsrechtliche Behandlung von Reisekostenvergütungen bei einer Gesamtrechnung" vgl. TOP 8 der Niederschrift vom 19./20.11.1997). Durch das Jahressteuergesetz 1996 ist die Steuerfreiheit von aus öffentlichen Kassen gezahlten Vergütungen für Verpflegungsmehraufwendungen (§ 3 Nr. 13 in Verb. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG) dahingehend geändert worden, daß diese Vergütungen nur insoweit steuerfrei bleiben, als sie bei einer (kalendertäglichen) Abwesenheit von 24 Stunden 46 DM, von weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden 20 DM und von weniger als 14 Stunden, aber mindestens 10 Stunden (seit 1.1.1997 beträgt die Mindeststundengrenze mindestens 8 Stunden) 10 DM nicht übersteigen. Dies führt dazu, daß die nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach den Reisekostengesetzen der Länder gezahlten Tagegelder bzw. Teile hiervon seit dem 1. Januar 1996 der Steuerpflicht unterliegen und damit zugleich Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung darstellen mit der Folge, daß von den steuerpflichtigen Beträgen Beiträge zur Sozialversicherung zu entrichten sind. Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, daß die beitragspflichtigen Tagegelder bzw. Teile hiervon laufendes Arbeitsentgelt darstellen und für die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen sind, in dem die diesbezüglichen Dienstreisen durchgeführt wurden; sie können in entsprechender Anwendung des Besprechungsergebnisses der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger vom 16./17. Januar 1979 (Punkt 5 der Niederschrift – DOK 1979 S. 445) allerdings auch dem nächsten oder übernächsten Entgeltabrechnungszeitraum zugeordnet werden. Ungeachtet dessen bestehen aber auch keine Bedenken, wenn die Tagegelder bzw. beitragspflichtigen Teile der Tagegelder aus Vereinfachungsgründen wie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt behandelt und als solches nach § 227 SGB V bzw. § 164 SGB VI verbeitragt werden. Vom Kalenderjahr 1997 an wird sich die Frage der Beitragspflicht aller Voraussicht nach ohnehin nicht mehr stellen, weil die Tagegelder im öffentlichen Dienst der Höhe nach auf die nach dem Einkommensteuergesetz steuerfreien Beträge begrenzt werden sollen.

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