Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zuletzt mit ihrer Gemeinsamen Verlautbarung vom 13.10.2009 die versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dargestellt und mit den der Verlautbarung als Anlagen beiliegenden Übersichten über berufliche Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bundesagentur für Arbeit und Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Folgen abgebildet. Das größtenteils am 01.04.2012 in Kraft getretene Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen am Arbeitsmarkt vom 20.12.2011 (BGBl. I S. 2854) macht eine Aktualisierung der Gemeinsamen Verlautbarung vom 13.10.2009 einschließlich der Anlage 1 erforderlich. Darüber hinaus ergibt sich eine wesentliche Änderung bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung der Teilnehmer an einer Weiterbildung mit Abschluss in einem anerkannten Ausbildungsberuf (Umschulung), sofern diese Umschulung außerbetrieblich angelegt ist. In diesen Fällen fehlt es am Vorliegen eines Berufsausbildungsvertrages nach dem Berufsbildungsgesetz, sodass eine Gleichstellung mit den Beschäftigten zur Berufsausbildung nicht (mehr) angenommen werden kann. Im Zuge der Aktualisierung der Gemeinsamen Verlautbarung ist ferner die Definition des Jugendlichen im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III dahingehend verändert worden, dass bei Maßnahmen der Erwachsenenbildung eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung ausgeschlossen ist.
Die Besprechungsteilnehmer kommen überein, die Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben einschließlich der Anlage 1 aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen Änderungen zu aktualisieren. Die aktualisierte Gemeinsame Verlautbarung trägt das Datum vom 08.05.2012 und ist als Anlage beigefügt. Sie gilt für die Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die ab 01.08.2012 beginnen, und ersetzt die bisherige gemeinsame Verlautbarung vom 13.10.2009.
Teilnehmer an einer außerbetrieblichen Umschulung in einem anerkannten Ausbildungsberuf, für die vor dem 01.08.2012 im Zuge der angenommenen Gleichstellung mit den Beschäftigten zur Berufsausbildung eine Versicherungspflicht in den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung begründet wurde, bleiben aus Gründen des Vertrauensschutzes demnach für die Dauer der außerbetrieblichen Umschulung weiterhin versicherungspflichtig.
Anlage
GR v. 08.05.2012: Versicherungsrechtliche Beurteilung beruflicher Bildungsmaßnahmen und LTA