Zusammenfassung
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben zuletzt mit ihrer Gemeinsamen Verlautbarung vom 18.3.2020 die versicherungsrechtliche Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben dargestellt und mit den der Verlautbarung als Anlagen beiliegenden Übersichten über berufliche Bildungsmaßnahmen und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben der Bundesagentur für Arbeit (BA) und Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben die versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Folgen abgebildet.
Durch das "7. SGB IV-ÄndG" wurden Teilnehmer in praxisintegrierten Ausbildungen unter bestimmten Voraussetzungen in die Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung mit einbezogen. Damit wurde erreicht, dass Teilnehmer an praxisintegrierten Ausbildungen unabhängig vom konkreten Ausbildungsberuf dann in die Sozialversicherungspflicht einbezogen sind, wenn ein Ausbildungsvertrag geschlossen wird und Anspruch auf Ausbildungsvergütung auch während Phasen der schulischen Ausbildung besteht.
In diesem Zusammenhang sollen auch die schulischen Ausbildungen in die Anlagen mit aufgenommen werden. Auch bei diesen besteht die Möglichkeit der Förderung von Menschen mit Behinderungen mit besonderen Leistungen, woraus eine Versicherungspflicht in den Zweigen der Sozialversicherung resultiert.
Die vorliegende "Gemeinsame Verlautbarung zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von beruflichen Bildungsmaßnahmen sowie von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" ist daher angepasst worden. Die aktualisierte Übersicht über berufliche Bildungsmaßnahmen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Anlage 1) und die Übersicht über Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung (Anlage 2) sind dieser Gemeinsamen Verlautbarung beigefügt. Die aktualisierte Gemeinsame Verlautbarung vom 23.11.2023 und die Übersichten gelten für berufliche Bildungsmaßnahmen sowie Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, die ab dem 1.5.2020 beginnen.
A. Gesetzliche Grundlagen
Siehe § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 SGB III, § 7 Abs. 1, 1a und 2 SGB IV, § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7 und 10, Abs. 4a und 6 SGB V, § 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 5, § 3 Satz 1 Nr. 3 und 3a SGB VI, § 20 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1, 2, 6, 7 und 10 SGB XI
B. Versicherungspflicht
1 Versicherungspflicht der zur Berufsausbildung Beschäftigten und der Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
[1] Nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV sind Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind, in allen Zweigen der Sozialversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften für die einzelnen Versicherungszweige versichert.
[2] Danach regeln
übereinstimmend die Versicherungspflicht von Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zur Berufsausbildung beschäftigt sind.
[3] Wird im Rahmen einer Beschäftigung zur Berufsausbildung Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung (Alg-W) gewährt, dann besteht zusätzlich Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. Satz 1 SGB XI und § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI.
[4] Für Teilnehmer an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben sowie an Eignungsfeststellungsmaßnahmen/Maßnahmen zur Abklärung der beruflichen Eignung oder Arbeitserprobung besteht nach § 5 Abs. 1 Nr. 6 SGB V bzw. § 20 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 i.V.m. Satz 1 SGB XI Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung; dies gilt nicht, wenn [akt.] sie zu dem Persoenkreis des § 151 SGB XIV gehören. In der Rentenversicherung sind nach § 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Personen versicherungspflichtig, die in Berufsbildungswerken oder ähnlichen Einrichtungen für [korr.] Menschen mit Behinderungen für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen. Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung besteht nach § 26 Abs. 1 Nr. 1 SGB III für Jugendliche, die in Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, insbesondere in Berufsbildungswerken, Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, die ihnen eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ermöglichen soll.
2 Begriff der Berufsausbildung
[1] Das Recht der einzelnen Zweige der Sozialversicherung sieht eine Definition des Begriffs der Berufsausbildung nicht vor. Was unter beruflicher Ausbildung im Anwendungsbereich der Vorschriften zur Versicherungspflicht im Einzelnen zu verstehen ist, richtet sich grundsätzlich nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG). Danach ist Berufsausbildung die erstmalige, breit angelegte berufliche Grundbildung und die für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendige Fachbildung in einem geordneten Ausbildungsgang in einem Berufsausbildungsverhältnis (§ 1 Abs. 3, §§ 10 ff. BBiG). Zur Berufsausbildung gehört auch die Ausbildung für einen w...