TOP 1 Familienversicherung für Stiefkinder und Enkel;

hier: Überarbeitung der Richtlinien für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts

Sachverhalt:

Die Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts sind u. a. im Hinblick auf die seit dem 01.01.2005 in Kraft getretenen Gesetzesänderungen sowie die erzielten Besprechungsergebnisse zu überarbeiten.

Eine Arbeitsgruppe der Spitzenverbände der Krankenkassen hat sich am 29.09.2005 mit den Änderungen im Einzelnen befasst und die Ergebnisse in dem der Beratungsunterlage beiliegenden Entwurf zusammengefasst. Es wird eine Beratung des Richtlinienentwurfs mit dem Ziel der Verabschiedung angeregt.

Ergebnis:

Die überarbeiteten Richtlinien der Spitzenverbände der Krankenkassen für die Feststellung des überwiegenden Unterhalts im Rahmen der Familienversicherung für Stiefkinder und Enkel (§ 10 Abs. 4 SGB V) werden in der als Anlage beigefügten Fassung verabschiedet. Sie sind vom 01.01.2006 an anzuwenden.

Anlage

TOP 2 Feststellung des Gesamteinkommens im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB V;

hier: Neufassung des gemeinsamen Rundschreiben zum Gesamteinkommen

Sachverhalt:

Die Spitzenverbände der Krankenkassen sind in ihrer Besprechung am 13.10.2004 im Arbeitskreis Versicherung und Beiträge übereingekommen, das gemeinsame Rundschreiben "Einnahmen zum Lebensunterhalt und Gesamteinkommen" künftig getrennt (nach den beiden Einkommensarten) fortzuführen (vgl. Punkt 3 der Niederschrift). Ein inhaltlich gleichlautendes Ergebnis ist auch in der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 16.12.2004 erzielt worden (vgl. Punkt 11 der Niederschrift).

In einer Arbeitsgruppensitzung am 29.09.2005 ist der Entwurf des neugefassten gemeinsamen Rundschreibens eingehend erörtert und abgestimmt worden. Es wird eine Beratung des Rundschreibenentwurfs mit dem Ziel der Verabschiedung angeregt.

Ergebnis:

Das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Gesamteinkommen wird in der als Anlage beigefügten Fassung verabschiedet. Es ist vom 01.01.2006 an anzuwenden.

Hinweis

Die am 15.12.2005 vom Deutschen Bundestag beschlossenen Gesetze zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm sowie zur Abschaffung der Eigenheimzulage wurden nachträglich noch berücksichtigt.

Anlage

TOP 3 Familienversicherung von Kindern familienversicherter Kinder;

hier: Unterschiedliche Krankenkassenzugehörigkeit von Mitglied und familienversichertem Kind des Mitglieds

Sachverhalt:

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V in der durch Artikel 4 Nr. 01 des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes mit Wirkung vom 30.03.2005 an geltenden Fassung sind auch Kinder von familienversicherten Kindern familienversichert, wenn die sonstigen Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt sind.

Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben Näheres zum Anwendungsbereich der Neuregelung in einem Besprechungsergebnis vom 16.03.2005 niedergelegt (vgl. Punkt 3 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen im Arbeitskreis Versicherung und Beiträge). Sie haben darin unter anderem ausgeführt, dass die Familienversicherung dieser Kinder zur Mitgliedschaft des Stammversicherten sowie der daraus abgeleiteten Familienversicherung des Elternteils streng akzessorisch ist, das heißt, das Bestehen der Familienversicherung der in Rede stehenden Kinder – den Beginn und das Ende betreffend – sowohl von der Mitgliedschaft des Stammversicherten als auch von der Familienversicherung des Elternteils abhängt ("doppelte Anspruchsträgerschaft"). Die Neuregelung verlangt nach Ansicht der Spitzenverbände der Krankenkassen nicht zwingend die Durchführung der Familienversicherung des Kindes bei der Krankenkasse, bei der ein Elternteil familienversichert ist. Mit dieser Aussage sollte zum Ausdruck kommen, dass die Neuregelung weder vorrangig noch nachrangig gegenüber einer – ggf. bereits bestehenden – Familienversicherung zu berücksichtigen ist. Dementsprechend besteht ein Wahlrecht nach § 10 Abs. 5 SGB V, wenn die Voraussetzungen der Familienversicherung mehrfach erfüllt sind.

Aus der Praxis sind Fälle bekannt geworden, in denen das Mitglied und das familienversicherte Kind (des Mitglieds) unterschiedlichen Krankenkassen angehören (vgl. Schaubild, Anlage). Aufgrund dessen ist die Frage gestellt worden, ob das Kind eines familienversicherten Kindes auch dann zu dem in § 10 Abs. 1 Satz 1 SGB V genannten Personenkreis gehört, wenn das familienversicherte Kind (also ein Elternteil des zu versichernden Kindes) und das Mitglied nicht der gleichen Krankenkasse angehören.

Ergebnis:

Die Familienversicherung des Kindeskindes ist von der Krankenkasse durchzuführen, bei der der Elternteil familienversichert ist.

Der Gesetzeswortlaut schreibt dies zwar nicht ausdrücklich vor. Der Gesetzgeber ist aber erkennbar davon ausgegangen, dass die Versicherungsverhältnisse bei der gleichen Krankenkasse bestehen. Hierfür spricht die Gesetzesbegründung (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses zum Gesetzentwurf der Bundesregierung in Bundestags-Drucksache 15/4751; Besonderer Teil zu Artikel 4 Nr. 01), in der es heißt, "Durch die Änderung wird die vom Mitglied abgeleitete Familienversicherung auf ...

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