Unständig Beschäftigte üben eine Beschäftigung aus, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist. In der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung gelten für unständig Beschäftigte Besonderheiten, wenn die unständige Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird (§ 27 Abs. 3 Nr. 1 SGB III, §§ 186 Abs. 2, 190 Abs. 4 und 232 SGB V).
Für die Prüfung der Berufsmäßigkeit einer unständigen Beschäftigung hat das Bundessozialgericht (BSG) in zwei Beschlüssen vom 27.04.2016 – B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R – ausgeführt, dass ähnlich der Prüfung der "Hauptberuflichkeit" in anderen Kontexten prognostisch festgestellt werden müsse, ob die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen nach ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und von ihrem zeitlichen Aufwand her die übrigen "Erwerbstätigkeiten" zusammen deutlich übersteigen. Die besondere Schutzwürdigkeit der berufsmäßig unständig Beschäftigten vermittelt sich nach Auffassung des BSG nicht über ein bestimmtes Berufsbild, sondern die tatsächliche Kurzzeitigkeit der jeweiligen Beschäftigung und die deshalb zu erwartenden Statusunterbrechungen. Nur wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen (gleich in welchem Beruf) die Erwerbstätigkeit im jeweiligen Monat prägen, ist die Anwendung der Regelungen für die berufsmäßig unständige Beschäftigung gerechtfertigt. Entgelte und Zeiten einer "ständigen" Beschäftigung in demselben Beruf sind insoweit grundsätzlich nicht mit solchen in kurzzeitig befristeten – potenziell unständigen – Beschäftigungen im selben Beruf zusammenzuziehen, sondern den übrigen Erwerbstätigkeiten zuzurechnen. Bezugszeitraum ist dabei stets der jeweilige Kalendermonat.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben in der Besprechung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23.11.2016 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern beschlossen, dieser Rechtsauffassung zu folgen (vgl. Punkt 1 der Niederschrift). Eine auf weniger als eine Woche befristete versicherungspflichtige Beschäftigung wird hiernach dann berufsmäßig unständig ausgeübt, wenn sie aufgrund ihrer wirtschaftlichen Bedeutung und ihres zeitlichen Umfangs die Erwerbstätigkeit in dem Kalendermonat der Ausübung prägt. Übersteigen die Entgelte und der zeitliche Aufwand aller auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen die Einnahmen und den zeitlichen Aufwand aller unbefristeten oder auf mehr als eine Woche befristeten Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten in diesem Kalendermonat deutlich, liegt eine berufsmäßige unständige Beschäftigung vor. Hiervon kann in Anlehnung an die Grundsätze zur Prüfung der Hauptberuflichkeit einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen des § 5 Abs. 5 SGB V ausgegangen werden, wenn die auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigungen sowohl von der wirtschaftlichen Bedeutung als auch vom zeitlichen Aufwand her die übrigen Erwerbstätigkeiten um jeweils mindestens 20 v. H. übersteigen; der vorgenannte Prozentsatz ist allerdings kein starrer Wert, sondern dient der Orientierung.
In der Rentenversicherung finden nach dem Urteil des BSG vom 31.03.2017 – B 12 KR 16/14 R – (USK 2017-21) die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte hingegen auch dann Anwendung, wenn die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben die besonderen versicherungs-, beitrags- und melderechtlichen Bestimmungen für unständig Beschäftigte zuletzt in einem gemeinsamen Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten vom 22.06.2006 erläutert. Sie kommen vor dem Hintergrund der Rechtsprechung zum Vorliegen einer unständigen Beschäftigung überein, das gemeinsame Rundschreiben zu überarbeiten.
Das überarbeitete gemeinsame Rundschreiben zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten (vgl. Anlage) wird unter dem Datum vom 08.11.2017 bekanntgegeben. Es löst das gemeinsame Rundschreiben vom 22.06.2006 ab. Die neueren Ausführungen zum Vorliegen einer unständigen Beschäftigung gelten auch für Synchronsprecher, die statusrechtlich als abhängig Beschäftigte anzusehen sind, bei Ausübung einer auf weniger als eine Woche befristeten Beschäftigung.
Anlage