hier: Erforderlichkeit der Verordnung einer Krankenbeförderung
Sachstand:
Im Rahmen der Beratungen zum "Rahmenvertrag Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V" hat die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) angeregt, für die Veranlassung eines Krankentransports zur nahtlosen Verlegung von Krankenhauspatientinnen oder -patienten in die Anschlussrehabilitation die Anwendung des Musters 4 – Verordnung einer Krankenbeförderung oder alternativ eine Transportbescheinigung zu vereinbaren. Hintergrund sei, dass in der aktuellen Praxis zum Teil Krankenhäuser eine Verordnung über Muster 4 vornehmen, da einige Transportunternehmen ohne eine solche Grundlage nicht bereit sind, die Fahrten durchzuführen. Zudem würden auch einige Krankenkassen im Rahmen der Abrechnungen die Vorlage des Musters 4 im Original fordern, da nur so eine Abrechnung der entstehenden Kosten möglich sei. Hinweise, inwieweit die aufgezeigten Sachverhalte regelhaft gegeben sind, wurden durch die DKG nicht gegeben.
Unter den Besprechungsteilnehmerinnen und Besprechungsteilnehmern wird ein Austausch zum Sachverhalt angeregt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen des Entlassmanagements die Regelungen zur Verordnung bestimmter Leistungen für die Anschlussversorgung entsprechend den Richtlinien des G-BA nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 SGB V anzuwenden sind; die Krankentransport-Richtlinie (KrTrR) sieht in § 2 Abs. 4 explizit vor, dass für Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen keine Verordnung auszustellen, sondern die Patientin oder der Patient zur Klärung der An- und Abreise direkt an ihre oder seine Krankenkasse zu verweisen ist. Von daher ist die Verwendung des für den Bereich der vertragsärztlichen Versorgung vereinbarten Musters 4 für Fahrten zu ambulanten oder stationären Rehabilitationsmaßnahmen nicht zulässig. Nach § 7 Abs. 3 des "Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement beim Übergang in die Versorgung nach Krankenhausbehandlung nach § 39 Abs. 1a Satz 10 SGB V (Rahmenvertrag Entlassmanagement)" ist hingegen für die Beantragung von Anschlussrehabilitation der bundeseinheitliche "Ärztliche Befundbericht - Anlage zum Antrag auf Anschlussrehabilitation" nach Anlage 3b des Rahmenvertrages zu verwenden. Darin sind u.a. Angaben zum aus medizinischer Sicht voraussichtlich erforderlichen Verkehrsmittel für die Fahrt zur Anschlussrehabilitation zu tätigen.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmerinnen und Besprechungsteilnehmer vertreten einvernehmlich die Auffassung, dass das Muster 4 bei der Beförderung in die Anschlussrehabilitation keine Anwendung finden kann. Ebenso wird keine Notwendigkeit gesehen, mit der DKG einen gesonderten Transportschein zu vereinbaren. Notwendige Beförderungsmittel können über den Ärztlichen Befundbericht gegenüber der Krankenkasse angezeigt werden. Im Prozess der Leistungsbewilligung ist dann durch die Krankenkasse auch über das erforderliche Beförderungsmittel zu entscheiden. Hierbei sind die im Einzelfall mit Rehabilitationseinrichtungen bestehenden vertraglichen Reglungen z.B. zu einem Abholservice zu berücksichtigen. Es wird empfohlen, dass die Krankenkassen mit dem Bewilligungsbescheid über die beantragte Maßnahme der Anschlussrehabilitation den Versicherten auch eine Kostenübernahmebestätigung für das erforderliche Beförderungsmittel zukommen lassen. Diese kann nachfolgend für das Transportunternehmen die Abrechnungsgrundlage gegenüber der Krankenkasse bilden.