Sachstand:
Im Rahmen der Familienversicherung sind nach § 10 Abs. 1 SGB V unter bestimmten Voraussetzungen der Ehegatte und die Kinder von Mitgliedern versichert.
Kinder sind nach § 10 Abs. 2 SGB V versichert
- bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres,
- bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
- bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des SozDiG oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des FÖJG leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das 25. Lebensjahr hinaus.
Der Anspruch auf Leistungen ruht nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, solange Versicherte Dienst aufgrund einer gesetzlichen Dienstpflicht oder Dienstleistungen und Übungen nach den §§ 51a und 54 Abs. 5 SG leisten.
Aus der Praxis ist die Frage gestellt worden, ob während der gesetzlichen Dienstpflicht die Familienversicherung bei Ruhen der Leistungsansprüche fortbesteht, oder ob die Familienversicherung mit Beginn der gesetzlichen Dienstpflicht endet. In der gesetzlichen Krankenversicherung gibt es hierzu - im Gegensatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung - keine eindeutige Regelung. Nach § 25 Abs. 4 SGB XI bleibt in der Pflegeversicherung die Familienversicherung nach § 25 Abs. 2 Nr. 1, 2 und 3 SGB XI bei Personen, die aufgrund gesetzlicher Dienstpflicht mehr als drei Tage Wehrdienst oder Zivildienst leisten, für die Dauer des Dienstes erhalten.
Für die gesetzliche Krankenversicherung haben die Spitzenverbände der Krankenkassen bislang noch keine konkrete Aussage zu dieser Thematik getroffen. In ihrem Gemeinsamen Rundschreiben vom 9. Dezember 1988 (vgl. Anmerkungen zu § 10 SGB V, Abschn. 2.4.2.2.) vertraten sie jedoch die Auffassung, dass die Familienversicherung bis zum Beginn des Wehr- oder Zivildienstes fortbesteht, wenn der Studienbewerber wegen Einberufung zum Wehr- oder Zivildienst das Studium nicht mit dem nächstfolgenden Semester aufnehmen kann. Besteht die Absicht, nach Ableistung des Dienstes das Studium mit dem darauf folgenden Semesterbeginn aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen, so lebt vom Tage nach der Entlassung aus dem Wehr- oder Zivildienst die Familienversicherung wieder auf.
Diese Aussage kann so interpretiert werden, dass für die Zeit des Wehr- oder Zivildienstes die Familienversicherung nach § 10 SGB V nicht besteht. Andererseits führten die Spitzenverbände der Krankenkassen in demselben Rundschreiben aus, dass die Familienversicherung über das 18. Lebensjahr hinaus, längstens aber bis zur Vollendung des 23. Lebensjahres fortbesteht, wenn und solange Kinder nicht erwerbstätig sind. "Nicht erwerbstätig" in diesem Sinne ist ein Kind für die Zeitdauer, in der es keine entgeltliche Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausübt. Geringfügige Beschäftigungen im Sinne des § 7 SGB V i.V.m. § 8 SGB IV und in geringfügigem Umfang ausgeübte selbständige Tätigkeiten bleiben dabei unberücksichtigt. Der Grund für das Nichtvorliegen einer Erwerbstätigkeit ist ohne Bedeutung (Abschn. 2.4.2.1.).
Im Kreise der Spitzenverbände der Krankenkassen war zu erörtern, ob die Familienversicherung während der Ableistung einer gesetzlichen Dienstpflicht fortbesteht und ob und ggf. wie lange bei Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht über die Vollendung des 23. bzw. 25. Lebensjahres hinaus auch eine Fortführung der Familienversicherung über das vollendete 23. bzw. 25. Lebensjahr hinaus möglich ist.
Besprechungsergebnis:
Eine Familienversicherung nach § 10 SGB V bzw. § 25 SGB XI bleibt auch während des Wehr- oder Zivildienstes bestehen, solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das geltende Recht sieht keine Regelungen vor, die ein Ende der Familienversicherung bei Eintritt in den Wehr- oder Zivildienst anordnen. Auch mit Blick auf § 25 Abs. 4 SGB XI und der notwendigen und dem Willen des Gesetzgebers entsprechenden einheitlichen Beurteilung von Versicherungsverhältnissen in der Kranken- und Pflegeversicherung bleibt die Familienversicherung bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen für die Dauer der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht bestehen. Bei erwerbslosen Jugendlichen (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 SGB V) endet sie spätestens mit Vollendung des 23. Lebensjahres. Bei Jugendlichen i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 3 SGB V, deren Schul- oder Berufsausbildung durch den Dienst unterbrochen wird und die während des Wehrdienstes das 25. Lebensjahr vollenden, verlängert sich die Familienversicherung für die Zeit nach Vollendung des 25. Lebensjahres um den gesamten Zeitraum dieses Dienstes.
Beispiel 1:
Erwerbsloser Jugendlicher, familienversichert Grundwehrdienst (10 Monate) ab |
1. April 1999 |
Vollendung des 23. Lebensjahres am |
31. Juli 1999 |
Ende des Grundwehrdienstes |
31. Januar 2000 |
Die Familienversicherung besteht bis zum 31. Juli 1999 (als...