Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ergänzend hierzu wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV geregelt, dass dem Arbeitsentgelt sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert werden und nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind, nicht zuzurechnen sind.
Zum Arbeitsentgelt gehören hiernach auch Zuwendungen des Arbeitgebers zur Absicherung eines Arbeitnehmers oder diesem nahestehender Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes (Zukunftssicherungsleistungen). Soweit der Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, solche Zukunftssicherungsleistungen zu erbringen, sind diese steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG) und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV auch beitragsfrei.
Zu den Zukunftssicherungsleistungen zählen auch – ohne dass sie im Sinne vorgenannter Regelungen steuer- und beitragsfrei sind – Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Krankenversicherung, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden. Bei einer betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber regelmäßig für Arbeitnehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag (z. B. als Gruppenversicherungsvertrag) ab bzw. übernimmt die Versicherungsbeiträge eines vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrages, der den versicherten Arbeitnehmern besondere Leistungen bei Krankheit oder zur Vorsorge zusichert (z. B. Krankentagegeldversicherung, Zahnergänzungsleistungen oder Zusatzschutz für stationäre Behandlungen).
Nach Auffassung der Finanzverwaltung sind die Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person abgeschlossen wurde, steuerrechtlich als Barlohnzuwendungen zu bewerten. Gleiches gilt, wenn der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber dessen Beiträge übernimmt (vgl. beiliegendes Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 10.10.2013 – IV C 5 - S 2334/13/10001). Die Zuordnung zum Barlohn erfolgt hiernach unabhängig von der Art der zu beanspruchenden Versicherungsleistungen (z. B. als Geldleistung wie Krankentagegeld oder Sachleistung wie Chefarztbehandlung). Übernimmt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Zukunftssicherung eine eigene Geldleistungsverpflichtung oder eine Geldleistungsverpflichtung des Arbeitnehmers, ist demnach steuerrechtlich ein Sachbezug ausgeschlossen. In der Konsequenz kann auch die für Sachbezüge maßgebliche 44-EUR-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) auf Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers keine Anwendung finden. Diese steuerrechtliche Klarstellung der Barlohneigenschaft der Zuwendungen des Arbeitgebers und damit die Nichtanwendung der Freigrenze für Sachbezüge auf Zukunftssicherungsleistungen soll erstmals auf laufenden Arbeitslohn für nach 2013 endende Lohnzahlungszeiträume und auf sonstige Bezüge, die nach 2013 zufließen, Anwendung finden.
Vor dem Hintergrund der steuerrechtlichen Klarstellung sind Unsicherheiten darüber entstanden, wie sich eine Pauschalbesteuerung dieser Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG auf deren Arbeitsentgelteigenschaft in der Sozialversicherung auswirkt.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung folgen der Auffassung der Finanzverwaltung, nach der die betreffenden Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers als Barlohn zu beurteilen sind. Damit wird auch den Belangen der betrieblichen Praxis nach einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht Rechnung getragen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV). Die Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Krankenversicherung gehören daher nicht zu den sonstigen Sachbezügen im Sinne von § 23a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 SGB IV, die bei pauschaler Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV nicht zuzurechnen sind. Das Besprechungsergebnis der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 20./21.11.2013 zur beitragsrechtlichen Behandlung von nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuerten sonstigen Sachbezügen (Punkt 6 der Niederschrift) findet insofern keine Anwendung.
Als Barlohn sind die Zuwendungen des Arbeitgebers im Falle der Pauschalbesteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG dem Arbeitsentgelt nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV nur dann nicht zuzurechnen, wenn sie sich als la...