Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden und einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Ergänzend hierzu wird in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SvEV geregelt, dass dem Arbeitsentgelt sonstige Bezüge, die nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG pauschal besteuert werden und nicht einmalig gezahltes Arbeitsentgelt nach § 23a SGB IV sind, nicht zuzurechnen sind.

Zum Arbeitsentgelt gehören hiernach auch Zuwendungen des Arbeitgebers zur Absicherung eines Arbeitnehmers oder diesem nahestehender Personen für den Fall der Krankheit, des Unfalls, der Invalidität, des Alters oder des Todes (Zukunftssicherungsleistungen). Soweit der Arbeitgeber nach sozialversicherungsrechtlichen oder anderen gesetzlichen Vorschriften oder nach einer auf gesetzlicher Ermächtigung beruhenden Bestimmung verpflichtet ist, solche Zukunftssicherungsleistungen zu erbringen, sind diese steuerfrei (§ 3 Nr. 62 Satz 1 EStG) und damit nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV auch beitragsfrei.

Zu den Zukunftssicherungsleistungen zählen auch – ohne dass sie im Sinne vorgenannter Regelungen steuer- und beitragsfrei sind – Zuwendungen des Arbeitgebers zu einer betrieblichen Krankenversicherung, die aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht erbracht werden. Bei einer betrieblichen Krankenversicherung schließt der Arbeitgeber regelmäßig für Arbeitnehmer mit einem Versicherungsunternehmen einen Vertrag (z. B. als Gruppenversicherungsvertrag) ab bzw. übernimmt die Versicherungsbeiträge eines vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Vertrages, der den versicherten Arbeitnehmern besondere Leistungen bei Krankheit oder zur Vorsorge zusichert (z. B. Krankentagegeldversicherung, Zahnergänzungsleistungen oder Zusatzschutz für stationäre Behandlungen).

Nach bisheriger Auffassung der Finanzverwaltung waren die Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung, die vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer zugunsten des Arbeitnehmers als versicherter Person abgeschlossen wurde, steuerrechtlich als Barlohnzuwendungen zu bewerten. Gleiches galt, wenn der Arbeitnehmer Versicherungsnehmer ist und der Arbeitgeber dessen Beiträge übernimmt (vgl. Schreiben des BMF vom 10.10.2013, IV C5-S 2334/13/10001). Die Zuordnung zum Barlohn erfolgte hiernach unabhängig von der Art der zu beanspruchenden Versicherungsleistungen (z. B. als Geldleistung wie Krankentagegeld oder Sachleistung wie Chefarztbehandlung). Übernimmt der Arbeitgeber im Zusammenhang mit der Zukunftssicherung eine eigene Geldleistungsverpflichtung oder eine Geldleistungsverpflichtung des Arbeitnehmers, wurde demnach steuerrechtlich ein Sachbezug ausgeschlossen. In der Konsequenz konnte auch die für die steuerrechtliche Behandlung von Sachbezügen maßgebliche 44-Euro-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) auf Zuwendungen des Arbeitgebers für die Zukunftssicherung des Arbeitnehmers keine Anwendung finden. Diese steuerrechtliche Klarstellung der Barlohneigenschaft der Zuwendungen des Arbeitgebers und damit die Nichtanwendung der Freigrenze für Sachbezüge auf Zukunftssicherungsleistungen sollte erstmals auf laufenden Arbeitslohn für nach 2013 endende Lohnzahlungszeiträume und auf sonstige Bezüge, die nach 2013 zufließen, Anwendung finden.

Für die beitragsrechtliche Behandlung wurde der Auffassung der Finanzverwaltung gefolgt, nach der die betreffenden Zuwendungen des Arbeitgebers zur betrieblichen Krankenversicherung des Arbeitnehmers als Barlohn zu beurteilen sind; in der Konsequenz waren sie auch bei pauschaler Besteuerung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzurechnen (vgl. TOP 3 der Niederschrift über die Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 12.11.2014).

Der BFH hat zwischenzeitlich mit Urteilen vom 7.6.2018, VI R 13/16 (USK 2018-37) und 4.7.2018, VI R 16/17 (USK 2018-38) seine Rechtsprechung zur Abgrenzung von Barlohn und Sachbezügen modifiziert. Danach ist die Gewährung von Krankenversicherungsschutz in Höhe der Arbeitgeberbeiträge ein Sachbezug, wenn der Arbeitnehmer aufgrund des Arbeitsvertrages ausschließlich Versicherungsschutz nicht aber eine Geldzahlung verlangen kann. Demgegenüber wendet der Arbeitgeber Geld und keine Sache zu, wenn er einen Zuschuss unter der Bedingung zahlt, dass der Arbeitnehmer mit einem von ihm benannten Unternehmen einen Versicherungsvertrag schließt.

Die Finanzverwaltung folgt den BFH-Entscheidungen (BStBl. II 2019, S. 371 und S. 373 vom 28.6.2019). Für die Frage der Abgrenzung zwischen Barlohn und Sachbezügen ist demnach der Rechtsgrund des Zuflusses entscheidend. Hiernach ist auf Grundlage der arbeitsvertraglichen Vereinbarungen zu ermitteln, welche Leistung der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber beanspr...

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