Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenzen zu bilden. Sie werden nach § 227 Abs. 3 Satz 2 SGB V aus der Anzahl aller im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) ermittelt. Entsprechendes gilt nach § 164 SGB VI für den Bereich der Rentenversicherung und über § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG auch für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob Zeiten des Erziehungsurlaubs ohne Bezug von Erziehungsgeld bei der Ermittlung der anteiligen Jahresbeitragsbemessungsgrenze als SV-Tage berücksichtigt werden müssen.
Nach § 224 Satz 1 SGB V besteht u.a. für die Dauer des Bezugs von Erziehungsgeld Beitragsfreiheit. Hiermit einher ging bis zum 31.12.1991 die Vorschrift des § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, wonach die Mitgliedschaft Versicherungspflichtiger in der Krankenversicherung erhalten blieb, solange Erziehungsgeld bezogen wurde.
Durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes und anderer Vorschriften vom 6.12.1991 (BGBl. I S. 2142) ist § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V mit Wirkung vom 1.1.1992 dahingehend geändert worden, daß der Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung nicht mehr an den Bezug von Erziehungsgeld, sondern an die Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub geknüpft wird. Die Mitgliedschaft in der Krankenversicherung endet also nicht mehr, wenn der Anspruch auf Erziehungsgeld endet, bzw. bei Überschreiten der Einkommensgrenze mit dem siebten Lebensmonat des Kindes, sondern besteht für die gesamte Dauer des Erziehungsurlaubs fort.
Eine Änderung des § 224 Satz 1 SGB V hat der Gesetzgeber indes nicht vorgenommen, so daß Zeiten des Erziehungsurlaubs ohne Bezug von Erziehungsgeld von Rechtswegen keine Beitragsfreiheit begründen. Gleichwohl und ungeachtet des Fortbestands der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung vertreten die Besprechungsteilnehmer – nicht zuletzt auch im Hinblick auf § 227 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB V bzw. § 164 Abs. 3 Satz 2 zweiter Halbsatz SGB VI – den Standpunkt, daß Zeiten des Erziehungsurlaubs ohne Bezug von Erziehungsgeld nicht als SV-Tage gewertet werden sollen.
Im übrigen sind die während des Erziehungsurlaubs gezahlten Sonderzuwendungen dem Entgeltabrechnungszeitraum (Abrechnungsmonat) zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden.