1 Abgrenzung von selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung im künstlerischen und publizistischen Bereich
Anlage zu Punkt 1 der Niederschrift
Abgrenzungskatalog für die im Bereich Theater, Orchester, Rundfunk- und Fernsehanbieter, Film- und Fernsehproduktionen künstlerisch und publizistisch tätigen Personen vom 13.5.1992
[Überholt durch Abgrenzungskatalog vom 31.5.2000.]
2 Rentenversicherungsfreiheit bei Bezug einer Altersrente nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes
Nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI sind Personen, die eine Vollrente wegen Alters beziehen, in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungsfrei. In der Praxis sind Meinungsverschiedenheiten darüber aufgetreten, ob Rentenversicherungsfreiheit auch für solche Personen besteht, die eine Altersrente nur nach Artikel 2 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) beziehen.
Die Vorschrift des § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI entspricht der für die alten Bundesländer bis zum 31.12.1991 geltenden Regelung in § 1229 Abs. 1 Nr. 1 RVO, § 6 Abs. 1 Nr. 1 AVG, § 31 Nr. 1 RKG. Aber auch in den neuen Bundesländern begründete der Bezug von Altersrente nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden § 19 Abs. 2 SVG in Verb. mit § 15 SVO Rentenversicherungsfreiheit, so daß in den neuen Bundesländern bereits insoweit eine den Vorschriften der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sowie der knappschaftlichen Rentenversicherung vergleichbare Regelung bestand.
Sofern Bezieher einer Altersrente nach Artikel 2 RÜG auch die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch erfüllen, ist die Anwendung des § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer zweifelsfrei. Im Hinblick auf die in den neuen Bundesländern bereits vor dem 1.1.1992 bestehende Rentenversicherungsfreiheit für Bezieher von Altersrente vertreten die Besprechungsteilnehmer den Standpunkt, daß Rentenversicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI auch dann in Betracht kommt, wenn eine Altersrente nur nach Artikel 2 RÜG gezahlt wird, zumal § 5 Abs. 4 Nr. 1 SGB VI insoweit keinerlei Einschränkungen enthält und das Übergangsrecht im Renten-Überleitungsgesetz lediglich den Anspruch auf Rente regelt.
3 Versicherungsfreiheit von Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnlichen Personen nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V sind satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und ähnliche Personen krankenversicherungsfrei, wenn sie sich aus überwiegend religiösen oder sittlichen Beweggründen mit Krankenpflege, Unterricht oder anderen gemeinnützigen Tätigkeiten beschäftigen und nicht mehr als freien Unterhalt oder ein geringes Arbeitsentgelt beziehen, das nur zur Beschaffung der unmittelbaren Lebensbedürfnisse an Wohnung, Verpflegung, Kleidung und dergleichen ausreicht.
Die Krankenversicherungsfreiheit hat über § 169 AFG zugleich Versicherungsfreiheit in der Arbeitslosenversicherung zur Folge.
Wenn auch die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 7 SGB V entweder nur freien Unterhalt oder nur ein geringes Arbeitsentgelt zuläßt, bestehen nach Ansicht der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger keine Bedenken, Versicherungsfreiheit auch dann noch anzuerkennen, wenn neben dem freien Unterhalt ein geringfügiges Taschengeld gezahlt wird; als geringfügig gilt dabei ein Betrag bis zu einem Einundzwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße (vgl. gemeinsames Rundschreiben vom 21.11.1988, Ausführungen unter A II 8 Abs. 2).
Hierzu ist die Frage gestellt worden, ob der Betrag von einem Einundzwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße in Anbetracht der in den letzten Jahren stark angestiegenen Lebenshaltungskosten heute noch zeitgemäß ist.
Die Besprechungsteilnehmer halten an der Taschengeldgrenze von einem Einundzwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße fest; nach ihrer Meinung wird durch die Anbindung dieser Grenze an die Bezugsgröße der wirtschaftlichen Entwicklung Rechnung getragen. Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn die Genossenschaften bzw. Gemeinschaften ihren Mitgliedern nur deshalb höhere Barbezüge zahlen, damit diese hiervon die Kosten für Kleidung, Schuhe und dergleichen bestreiten können. Sofern also der über ein Einundzwanzigstel der monatlichen Bezugsgröße hinausgehende Betrag zweckgebunden zu verwenden ist, z.B. für Kleidung, die eigentlich von der Genossenschaft bzw. Gemeinschaft als Sachbezug zur Verfügung zu stellen wäre, sollte nach Ansicht der Besprechungsteilnehmer gleichwohl noch auf Versicherungsfreiheit in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung erkannt werden.
4 Beitragsrechtliche Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt während des Erziehungsurlaubs (ohne Bezug von Erziehungsgeld)
Nach § 227 Abs. 1 Satz 2 SGB V ist einmalig gezahltes Arbeitsentgelt für die Berechnung der Krankenversicherungsbeiträge grundsätzlich dem Entgeltabrechnungszeitraum zuzuordnen, in dem es ausgezahlt wird. Für die Ermittlung des beitragspflichtigen Teils von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt sind anteilige Jahresbeitragsbemessungsgrenzen zu bilden. Sie werden nach § 227 Abs. 3 Satz 2 SGB V aus der Anzahl aller im Laufe eines Kalenderjahres beitragspflichtigen Zeiten des Beschäftigungsverhältnisses (SV-Tage) ermittelt. Entsprechendes gilt nach § 164 SGB VI für den Bereich der Rentenversicherung und über § 175 Abs. 1 Satz 2 AFG auch für den Bereich der Arbeitslosenversicherung. In diesem Zusammenhang ist fraglich, ob Zeiten des Erziehungsurlaubs ohne Bezug von Erziehun...