Sachstand:

Die Verwaltungsvereinbarung zu § 62 SGB V, in Kraft ab 01.01.2006 enthält nach Abstimmung innerhalb der Spitzenverbände der Krankenkassen folgende Aussage:

"Bei Versicherten, die laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem SGB II erhalten, ist stets die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft maßgebend. Damit führt auch der alleinige Bezug von Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 SGB II zur Anwendung des Regelsatzes."

Nach Einschätzung des Landesversicherungsamtes NRW ist es mit der gesetzlichen Intention in Einklang zu bringen, wenn die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II nicht zum Ansatz kommt, soweit ausschließlich laufende Leistungen für Unterkunft und Heizung bezogen werden. Das Bundesversicherungsamt hat mit Schreiben vom 24.08.2005 eine entsprechende Anfrage an die bundesunmittelbaren Krankenkassen und die Krankenkassen-Spitzenverbände (außer AOK-Bundesverband) gerichtet.

Besprechungsergebnis:

Die Besprechungsteilnehmer vertreten die Auffassung, dass an der o. g. Aussage in der Verwaltungsvereinbarung zu § 62 SGB V festgehalten werden sollte. Die Knappschaft hat das Bundesversicherungsamt zwischenzeitlich mit dem als Anlage beigefügten Schreiben vom 21. Oktober 2005 entsprechend informiert.

Anlage

Schreiben der Knappschaft an das Bundesversicherungsamt vom 21. Oktober 2005 [Anlage hier nicht abgebildet. Anmerkung der Redaktion.]

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