hier: Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt
Sachstand:
Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze zu leisten. Die Belastungsgrenze beträgt 2 vom Hundert, für chronisch Kranke, die wegen derselben schwerwiegenden Krankheit in Dauerbehandlung sind, 1 vom Hundert der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz und Satz 2 SGB V).
Der Gesetzgeber hat den Begriff "Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt"" nicht definiert. Gesetzlich geregelt wurde lediglich, dass einzelne Leistungen nicht zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt gehören. Daher haben die Spitzenverbände der Krankenkassen in ihrem gemeinsamen Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt - zuletzt in der Fassung vom 15. Mai 2006 - unter Berücksichtigung gesetzlicher Regelungen, der Rechtsprechung sowie entsprechender Rechtsauslegung näher ausgeführt, welche Einnahmen zum Lebensunterhalt zu berücksichtigen bzw. nicht zu berücksichtigen sind.
Mit Blick auf die in den letzten Jahren zu verzeichnende Entwicklung in Bezug auf unterschiedlichste Einnahmearten und - zum Teil auch selbst bestimmbare - Zuflussformen wurde die Notwendigkeit gesehen, die bisher aufgestellten Grundsätze zur Berücksichtigung bzw. Nichtberücksichtigung von Einnahmen im Rahmen der Ermittlung der Belastungsgrenze generell einer kritischen Prüfung zu unterziehen. Darüber hinaus blieb bislang die Frage unbeantwortet, nach welchen Kriterien sich die Zuordnung von laufenden bzw. einmaligen Einnahmen zum Lebensunterhalt zum jeweiligen Kalenderjahr zu richten hat. Entsprechende Bedeutung erlangt die Frage immer dann, wenn Einnahmen zum Lebensunterhalt für einen im abgelaufenen Kalenderjahr liegenden Zeitraum erst im folgenden Kalenderjahr ausgezahlt werden (z. B. Gehalt für Dezember des Jahres wird erst im Januar des Folgejahres ausgezahlt oder rückwirkende Zubilligung einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung mit einer Nachzahlung für Zeiträume des vergangenen Kalenderjahres).
Vor dem Hintergrund eines notwendigerweise einheitlichen Vorgehens in der Kassenpraxis war eine Erörterung der Thematik im Kreise der Leistungsreferenten /innen der Spitzenverbände der Krankenkassen angezeigt.
Besprechungsergebnis:
Grundsätzlich gehören alle Einnahmen zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts bestimmt sind und zwar ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung, soweit sie gegenwärtig zur Verfügung stehen. Zu den Einnahmen zählen sämtliche laufenden und einmaligen Einkünfte, Bezüge und Zuwendungen einschließlich in Geldeswert.
- Einnahmen sind als laufend zu bewerten, sofern sie z. B. regelmäßig wöchentlich/monatlich wiederkehren (z. B. Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen, Bruttobetrag der Renten und Versorgungsbezüge).
- Einnahmen sind als einmalig zu bewerten, sofern sie einmalig oder in größeren Zeitabständen als monatlich gezahlt werden (z. B. einzelne Entgeltbestandteile, Jubiläumszuwendungen, Urlaubsgelder, Weihnachtsgratifikationen, Abfindungen aus Renten, Versorgungsbezügen, Arbeitsverhältnissen, Lebensversicherungen).
- Nachzahlungen von laufenden Einnahmen gelten als einmalige Einnahmen zum Lebensunterhalt (z. B. rückwirkende Erhöhung des Arbeitsentgelts, rückwirkende Rentenzubilligung).
- Als Einnahmen zum Lebensunterhalt auch weiterhin unberücksichtigt bleiben hingegen die durch Gesetz, Rechtsprechung oder entsprechende Rechtsauslegung benannten zweckgebundenen Zuwendungen, z. B. zur Abdeckung eines Mehrbedarfs wie Pflegegeld, Blindenzulage oder Kindergeld.
Hinsichtlich der Zuordnung zum jeweiligen Kalenderjahr werden laufende Einnahmen zum Lebensunterhalt dem Zeitraum zugeordnet, für die sie gezahlt werden; einmalige Einnahmen zum Lebensunterhalt hingegen sind dem Zeitraum zuzuordnen, in dem sie ausgezahlt werden bzw. zufließen.
Die im gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Einnahmen zum Lebensunterhalt in der Fassung vom 15. Mai 2006 unter Abschnitt 12 enthaltenen Aussagen haben somit keine Gültigkeit mehr.
Das gemeinsame Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen zu Einnahmen zum Lebensunterhalt wird unter Berücksichtigung der o. a. Grundsätze entsprechend angepasst.