Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vertreten hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung von Amateursportlern die Auffassung, dass ein nach Maßgabe der Regelungen der einzelnen Zweige der Sozialversicherung zur Versicherungspflicht führendes Beschäftigungsverhältnis grundsätzlich dann unterstellt werden kann, wenn die Sportler sich vertraglich zur Ausübung des Sports gegenüber dem Verein verpflichten und hierfür ein Entgelt erhalten. Im Sonderfall einer vertraglichen Vereinbarung ohne Entgeltzahlung kommt Versicherungspflicht dagegen nicht zustande, da es an der Entgeltlichkeit mangelt.

In Bezug auf Amateursportler, die ohne gesonderte schriftliche Vertragsvereinbarung allein aufgrund ihrer mitgliedschaftsrechtlichen Bindungen tätig werden, wird vermutet, dass bei Zahlungen bis zur Höhe von 200 Euro im Monat keine wirtschaftliche Gegenleistung erbracht und damit keine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung ausgeübt wird. Dabei sind Prämien für besondere Leistungserfolge bei der Beurteilung der Höhe der Vergütung auch vorausschauend mit einzubeziehen. Werden Nachweise geführt, die aus besonderen Gründen (z. B. Transportkosten für notwendiges Sportgerät) einen höheren Aufwand belegen, kann im Einzelfall auch trotz monatlicher Zahlung über 200 Euro eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung verneint werden. Werden im umgekehrten Fall dagegen niedrigere Aufwände nachweislich geltend gemacht, kann eine sozialversicherungsrechtlich relevante Beschäftigung auch bei einer monatlichen Zahlung bis zu 200 Euro bestehen, wenn die Vergütung nicht lediglich zur sportlichen Motivation oder zur Vereinsbindung gewährt wird. Die Amateursportler sind dann regelmäßig als geringfügig Beschäftigte anzusehen und bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, Minijob- Zentrale, zu melden (vgl. Punkt 1 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 23./24.11.2011 modifiziert durch Punkt 2 der Niederschrift über die Besprechung zu Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 13.03.2013).

Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohngesetzes (MiLoG) zum 01.01.2015 sind von Seiten der Sportvereine, -verbände und Ligen eine Reihe von klärungsbedürftigen Problemen benannt worden. Diese betrafen insbesondere die Fragen, ob und wann Übungsleiter bzw. Trainer, ehrenamtlich mitarbeitende Vereinsmitglieder mit Aufwandsentschädigung sowie Vertragssportler oder -amateure dem Mindestlohngesetz unterfallen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) und der Deutsche Olympische Sportbund e. V. (DOSB) sowie der Deutsche Fußball-Bund e. V. (DFB) haben daraufhin im Rahmen der Auslegung festgestellt, dass Vertragsamateure mit einer Vergütung bis zu 450 EUR monatlich typischerweise nicht in einem Arbeitsverhältnis tätig werden und damit auch nicht in den Anwendungsbereich des Mindestlohngesetzes fallen. Für Vertragsamateure mit Vergütungen oberhalb der Geringfügigkeitsgrenze wurde keine generelle Regelung zur Anwendung des Mindestlohngesetzes getroffen; hier ist jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob es dem Spieler in erster Linie um die sportliche Betätigung oder die finanzielle Gegenleistung geht. Näheres haben DOSB und DFB in einem mit dem BMAS abgestimmten Rundschreiben vom 06.03.2015 an ihre Mitgliedsorganisationen bzw. an die Regional- und Landesverbände niedergelegt.

Unter den Besprechungsteilnehmern besteht Einvernehmen darüber, dass die unter dem Datum vom 06.03.2015 gemeinsam von DOSB und DFB protokollierten Ergebnisse allein für die Anwendung der Mindestlohnregelungen Bedeutung haben. Unmittelbare Auswirkungen auf die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung eines Beschäftigungsverhältnisses ergeben sich nicht. An dem Besprechungsergebnis vom 23./24.11.2011 in der modifizierten Fassung vom 13.03.2013 zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Amateursportlern wird daher festgehalten.

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