Die aus öffentlichen Kassen gezahlten Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder sowie die an Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes gezahlten entsprechenden Vergütungen sind nach § 3 Nr. 13 bzw. § 3 Nr. 16 EStG steuerfrei, soweit sie die Beträge, die der Arbeitnehmer nach § 9 (in Verb. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5) EStG als Werbungskosten geltend machen könnte, nicht übersteigen. Diese Steuerfreiheit hat zur Folge, daß die Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungsgelder nach § 1 AREV auch nicht dem Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung zugerechnet werden können. Ersetzt der Arbeitgeber geringere als die in § 9 EStG genannten Pauschbeträge, kann der Arbeitnehmer die Differenz zwischen den ersetzten Beträgen und den steuerlichen Pauschbeträgen als Werbungskosten geltend machen. Werbungskosten mindern jedoch das beitragspflichtige Arbeitsentgelt in der Sozialversicherung nicht. Bei der steuerrechtlichen Behandlung von Reisekostenvergütungen usw. läßt die Finanzverwaltung im übrigen eine "Gesamtrechnung" zu. Dies bedeutet, daß bei der Abrechnung einer oder mehrerer Dienstreisen bzw. Geschäftsreisen z. B. steuerpflichtige Tagegelder oder steuerpflichtige Teile von Tagegeldern mit der nicht voll ausgeschöpften Werbungskostenpauschale bei den Fahrtkosten "verrechnet" und damit insoweit steuerfrei belassen werden können.

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