Als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft sind bei Versicherten,
- die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
- bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden sowie
- für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis
nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung) maßgeblich (§ 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, ist als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblich (§ 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V).
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 15./16. Mai 2006 vor dem Hintergrund der durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (vgl. Bundesrats-Drucksache 110/06 vom 17. Februar 2006) in § 20 Abs. 2 Satz 2 SGB II eingeführten gesonderten Regelleistung für "sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft" die Auffassung vertreten, dass bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für den Personenkreis nach § 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V ausschließlich die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgebend ist (TOP 2 der Niederschrift).
Des Weiteren kamen der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene in der Fachkonferenz Leistungs- und Beziehungsrecht am 20./21. Dezember 2010 (TOP 10 der Niederschrift) im Hinblick auf die mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (vgl. BT-Drs. 17/3404 vom 26. Oktober 2010) für den Bereich der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende neu eingeführten Begriff des Regelbedarfs u. a. zu dem Ergebnis, dass die nicht vorgesehene Anpassung der in § 62 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V enthaltenen Begriffe als ein redaktionelles Versehen zu werten und die Regelbedarfsstufe 1 maßgeblich sein dürfte.
Vom Gesetzgeber wird mit der nunmehr geplanten Änderung zum einen für den Personenkreis nach § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V klargestellt, das als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft die Regelbedarfsstufe 1 maßgeblich ist. Zum anderen wird der bisher in § 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V vorgesehene Begriff "Regelleistung" in "Regelbedarf" geändert und der allgemeine Verweis auf § 20 Abs. 2 SGB II dahingehend konkretisiert, dass nunmehr auf § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II Bezug genommen wird.