hier: Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt nach § 62 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V - Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
Sachstand:
Versicherte haben während jedes Kalenderjahres nur Zuzahlungen bis zur Belastungsgrenze in Höhe von 2 vom Hundert (v. H.) bzw. unter bestimmten Voraussetzungen 1 v. H. der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt zu leisten (§ 62 Abs. 1 SGB V). Als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft sind bei Versicherten,
- die Hilfe zum Lebensunterhalt oder Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII oder die ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das dieses für anwendbar erklärt, erhalten,
- bei denen die Kosten der Unterbringung in einem Heim oder einer ähnlichen Einrichtung von einem Träger der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden sowie
- für den in § 264 SGB V genannten Personenkreis
nur der Regelsatz des Haushaltsvorstands nach der Verordnung zur Durchführung des § 28 SGB XII (Regelsatzverordnung) maßgeblich (§ 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V). Bei Versicherten, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II erhalten, ist als Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt für die gesamte Bedarfsgemeinschaft nur die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgeblich (§ 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V). Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben in ihrer Besprechung zum Leistungsrecht am 15./16. Mai 2006 die Auffassung vertreten, dass bei der Ermittlung der Belastungsgrenze für den Personenkreis nach § 62 Abs. 2 Satz 6 SGB V ausschließlich die Regelleistung nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgebend ist (Top 2 der Niederschrift).
Im Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (Bundestagsdrucksache 17/3404 vom 26. Oktober 2010) ist vorgesehen, mit Wirkung zum 1. Januar 2011 für den Bereich der Sozialhilfe und der Grundsicherung für Arbeitsuchende den neuen Begriff des Regelbedarfs einzuführen.
So sollen für die Sozialhilfe an die Stelle der in der bisherigen Regelsatzverordnung (§ 3) vorgesehenen Aufteilung der Regelsätze für den Haushaltsvorstand und sonstige Haushaltsangehörige ab 1. Januar 2011 die in der Anlage zu § 28 SGB XII-E vorgesehenen und nachfolgend aufgeführten sechs Regelbedarfsstufen treten (§ 27a Abs. 3 SGB XII-E i. V. m. der Anlage zu § 28 SGB XII-E):
Regelbedarfs stufe |
Betrag Euro |
Personengruppe |
1 |
364 |
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die als alleinstehende oder alleinerziehende Person einen eigenen Haushalt führt; dies gilt auch dann, wenn in diesem Haushalt eine oder mehrere weitere erwachsene Personen leben, die der Regelbedarfsstufe 3 zuzuordnen sind. |
2 |
328 |
Für jeweils zwei erwachsene Leistungsberechtigte, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen. |
3 |
291 |
Für eine erwachsene leistungsberechtigte Person, die weder einen eigenen Haushalt führt, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führt. |
4 |
287 |
Für eine leistungsberechtigte Jugendliche oder einen leistungsberechtigten Jugendlichen vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. |
5 |
251 |
Für ein leistungsberechtigtes Kind vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres. |
6 |
215 |
Für ein leistungsberechtigtes Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres. |
Die Deckung der sich aus den Regelbedarfsstufen ergebenden Regelbedarfe erfolgt durch die Zahlung von Regelsätzen (§ 27a Abs. 3 SGB XII-E). Allerdings können die Länder hiervon abweichende Regelsätze festsetzen (§ 29 Abs. 2 Sätze 1 bis 4 SGB XII-E). Zusätzlich können die Länder Mindestregelsätze festsetzen (§ 29 Abs. 2 Satz 5 SGB XII-E) und die Träger der Sozialhilfe ermächtigen, auf Grundlage dieser Mindestregelsätze regionale Regelsätze zu bestimmen (§ 29 Abs. 3 SGB XII-E). Diese Regelsätze gelten dann als Regelbedarfsstufen nach der Anlage zu § 28 SGB XII-E (§ 29 Abs. 5 SGB XII-E).
Für die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll der Begriff "Regelleistung" durch "Regelbedarf" ersetzt und demgemäß ab 1. Januar 2011 als Regelbedarf bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, (entsprechend der Regelbedarfsstufe 1) monatlich 364 EUR anerkannt werden (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II-E).
Allerdings sieht der Entwurf eines Gesetzes zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch keine Anpassung der auch in § 62 Abs. 2 Satz 5 und 6 SGB V enthaltenen Begriffe "Regelleistung" bzw. "Regelsatz" in "Regelbedarf" vor. Zusätzlich ist im Hinblick auf § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V unklar, welche Regelbedarfsstufe als Bruttoeinnahme zum Lebensunterhalt im Rahmen der Ermittlung der Belastungsgrenze zukünftig anzusetzen is...