Fahrkosten nach deutschem Recht (§ 60 SGB V)
Der Anspruch auf Fahrkostenübernahme ist in § 60 SGB V geregelt. Danach übernehmen die Krankenkassen Fahrkosten, wenn diese im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig sind (unselbständige Nebenleistung).
Die Krankenkassen übernehmen Fahrkosten zu einer ambulanten Behandlung unter Abzug des sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages nur nach vorheriger Genehmigung in besonderen Ausnahmefällen, die der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 12 SGB V festgelegt hat (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 3 SGB V). Bei Fahrten zur Dialysebehandlung, onkologischen Strahlen- und Chemotherapie gelten die Voraussetzungen in der Regel als erfüllt. Weitere Ausnahmefälle sind in § 8 Abs. 2 der Krankentransport-Richtlinien (KrTrRL) definiert.
Daneben können Fahrten zur ambulanten Behandlung für Versicherte verordnet und genehmigt werden, die einen Schwerbehindertenausweis mit dem Merkzeichen "aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung), "Bl" (Blindheit) oder "H" (Hilfsbedürftigkeit) oder einen Einstufungsbescheid gemäß SGB XI in die Pflegestufen 2 oder 3 bei der Verordnung vorlegen. Diesen Versicherten gleichgestellt werden Versicherte, die bei ansonsten vergleichbarer Beeinträchtigung keinen entsprechenden Nachweis besitzen und einer ambulanten Behandlung über einen längeren Zeitraum bedürfen (§ 8 Abs. 3 KrTrRL).
Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben anlässlich ihrer Besprechung vom 28./29.07.2004 die Begriffe "hohe Behandlungsfrequenz" und "längerer Zeitraum" näher konkretisiert (Anlage 1). Der erzielte Konsens wurde mit dem Besprechungsergebnis der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene am 16./17.03.2009 bestätigt und dahingehend erweitert, dass mit Blick auf das Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) vom 28.07.2008 – B 1 KR 27/07 R –, von diesen Empfehlungen abweichende Sachverhalte denkbar sind, die ebenfalls einen nach § 8 Abs. 2 KrTrRL vergleichbaren Ausnahmefall darstellen, welcher eine Kostenübernahme im Einzelfall rechtfertigt.
Krankenkassen übernehmen weiterhin Fahrkosten in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 SGB V ergebenden Betrages je Fahrt übersteigenden Betrages bei den in § 60 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 - 4 SGB V aufgeführten Fällen.
Gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB V werden die Kosten eines Rücktransports in das Inland nicht durch die Krankenkassen übernommen. Als Begründung für einen solchen Leistungsausschluss wurde bereits zu der seinerzeit geltenden Regelung des § 194 Reichsversicherungsordnung im BSG-Urteil v. 10.10.1978 – 3 RK 75/77, Rn. 14 – aufgeführt, dass die wesentliche Ursache für den Rücktransport nicht die Erkrankung am Urlaubsort, sondern die freiwillige Entfernung aus dem Leistungsbereich der Krankenkasse ist. Ein Rücktransport ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil v. 23.02.1999 – B 1 KR 1/98 R, Rn. 22) jede Rückreise von einem vorübergehenden Auslandsaufenthalt in das Inland. Nach dem Wortlaut der Vorschrift scheint eine Erstbehandlung im Ausland für einen "Rücktransport" nicht erforderlich. Die Gesetzesbegründung deutet vielmehr darauf hin, dass es dem Gesetzgeber darauf ankam, den Ausschluss auf alle Versicherungsfälle zu erweitern, die außerhalb des Geltungsbereichs des SGB V eingetreten sind (BSG-Urteil v. 23.02.1999 - B 1 KR 1/98 R, Rn. 22 - i. V. m. BT-Drs. 11/2237, S. 187). Zudem erscheint eine Unterscheidung nach dem Zweck des Rücktransports nicht gewollt (vgl. BSG-Urteil v. 23.02.1999 – B 1 KR 1/98 R, Rn. 22 -).
Es stellt sich die Frage, ob hinsichtlich des Ausschlusses der Fahrkostenübernahme gemäß § 60 Abs. 4 Satz 1 SGB V zwischen Wegstrecken innerhalb und außerhalb Deutschlands unterschieden werden kann. Vor diesem Hintergrund gilt es zu beurteilen, ob eine Transportleistung insoweit teilbar ist. Das Schleswig-Holsteinische Landessozialgericht bestätigte in seinem Urteil v. 26.08.1997 - L 1 KR 64/96, Rn. 28 -, dass bei natürlicher Betrachtungsweise ein Transport als ein zusammenhängender Vorgang gesehen werden muss. Ebenso spricht der Wortlaut des § 3 Abs. 2 KrTrRL für eine Qualifizierung des Transports als einheitlicher Vorgang. Hiernach sind in der Regel nur die Fahrten auf dem direkten Weg zwischen dem jeweiligen Aufenthaltsort des Versicherten und der nächst erreichbaren geeigneten Behandlungsmöglichkeit notwendig im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 2 SGB V.
§ 60 SGB V regelt die Übernahme von Kosten für Fahrten innerhalb Deutschlands. Nach § 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V ruht dieser Leistungsanspruch, solange sich Versicherte im Ausland aufhalten, und zwar auch dann, wenn sie dort während eines vorübergehenden Aufenthalts erkranken, soweit im SGB nichts Abweichendes bestimmt ist.
Fahrkosten nach den Verordnungen (EG) 883/04 sowie (EG) 987/09
Die Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit - VO (EG) 883/04 - sowie ihre Durchführungsverordnung (EG) 98...