TOP 1 § 32b EStG - Progressionsvorbehalt;
hier: Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens zu den fachlich/inhaltlichen Fragen der Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen
Sachstand:
Nach § 32b Absatz 3 Einkommenssteuergesetz (EStG) haben die Träger der Sozialleistungen im Sinne des § 32b Absatz 1 Nummer 1 EStG die Daten über die im Kalenderjahr gewährten Leistungen sowie die Dauer des Leistungszeitraums für jeden Empfänger bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch amtlich bestimmte Datenfernübertragung zu übermitteln, soweit die Leistungen nicht auf der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 EStG) auszuweisen sind; § 41b Absatz 2 EStG und § 22a Absatz 2 EStG gelten entsprechend.
Mit dem gemeinsamen Rundschreiben vom 04.04.2011 haben der GKV-Spitzenverband und die Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene allgemeine Hinweise zur Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen nach § 32b Abs. 3 EStG veröffentlicht.
Zwischenzeitlich ergab sich die Notwendigkeit, dass zu weiteren Fragen aus der Praxis Stellung genommen werden musste, welche bisher nicht explizit im Rundschreiben berücksichtigt waren (siehe TOP 3 der Fachkonferenz zum Leistungs- und Beziehungsrecht vom 04./05.10.2011 und Rundschreiben 2012/367 vom 21.08.2012).
Auch hat das Bundesministerium der Finanzen mit Schreiben vom 16.07.2013 und - als Reaktion auf ein Schreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 12.11.2013 - mit weiteren Schreiben vom 23.12.2013 (Anlage 1 bis 3) die Berücksichtigung von Erstattungsansprüchen zwischen Sozialleistungsträgern bei der Meldung von Daten im Rahmen des Datenaustausches nach § 32b EStG wegen unterschiedlicher Handhabung in der Praxis für alle Sozialleistungsträger einheitlich, aber abweichend zu den bisher im gemeinsamen Rundschreiben dargestellten Verfahren, definiert.
Um eine Aktualität des gemeinsamen Rundschreibens zu gewährleisten, wurden daher die Aussagen im gemeinsamen Rundschreiben (siehe Anlage 4) eingearbeitet bzw. die bisherigen Aussagen aktualisiert.
Eine Thematisierung im Rahmen der Fachkonferenz war daher angezeigt.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer/-innen verabschieden das gemeinsame Rundschreiben zur Datenübermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Leistungen (§ 32b EStG) in der aktualisierten Fassung vom 21.03.2014.
Anlagen
Anlage [4]
TOP 2 § 24c SGB V - Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft;
hier: Überarbeitung des gemeinsamen Rundschreibens zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom 23.02.2005
Sachstand:
Nach § 24c SGB V umfassen die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
- ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe (§ 24d SGB V),
- Versorgung mit Arznei-, Verband-, Heil- und Hilfsmitteln (§ 24e SGB V),
- Entbindung (§ 24f SGB V),
- häusliche Pflege (§ 24g SGB V),
- Haushaltshilfe (§ 24h SGB V),
- Mutterschaftsgeld (§ 24i SGB V).
Durch das Gesetz zur Neuausrichtung der Pflegeversicherung (Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz, PNG) vom 23.10.2012 mit Wirkung zum 30.10.2012 wurde § 24c SGB V zusammen mit den weiteren gesetzlichen Vorschriften (§§ 24d – 24i SGB V), die die Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft regeln, aus der Reichsversicherungsverordnung (RVO) in das SGB V überführt. Zudem wurde eine Überführung der Regelungen des KVLG in das KVLG 1989 vorgenommen.
Mit dem gemeinsamen Rundschreiben der damaligen Spitzenverbände der Krankenkassen zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft vom 23.02.2005 wurden die einzelnen Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft noch zu Zeiten der RVO leistungsrechtlich näher erläutert und anhand verschiedener Sachverhalte dargestellt.
Neben redaktionellen Änderungen war aufgrund rechtlicher Entwicklungen, wie der Übertragung der gesetzlichen Regelungen aus der RVO in das SGB V, eine Aktualisierung des gemeinsamen Rundschreibens erforderlich. Zudem ergab sich die Notwendigkeit, dass zu weiteren Fragen aus der Praxis Stellung genommen werden musste, welche bisher nicht explizit im Rundschreiben berücksichtigt wurden.
Um eine Aktualität des gemeinsamen Rundschreibens zu gewährleisten, wurden die bisherigen Aussagen des gemeinsamen Rundschreibens in der Fassung vom 23.02.2005 aktualisiert bzw. neue Aussagen eingepflegt.
Eine Thematisierung im Rahmen der Fachkonferenz war daher angezeigt.
Besprechungsergebnis:
Die Besprechungsteilnehmer/-innen verabschieden das gemeinsame Rundschreiben zu den Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft in der aktualisierten Fassung vom 21.03.2014. Das gemeinsame Rundschreiben ersetzt die bisherige Fassung vom 23.02.2005.
Anlage
TOP 3 § 60 SGB V - Fahrkosten;
hier: Fahrkosten in grenzüberschreitenden Sachverhalten für Grenzgänger, Grenzgänger in Rente, Einfach- und Doppel-Rentner unter Betrachtung des § 60 SGB V und der VO (EG) 883/04 und 987/09
Sachstand :
Fahrkosten nach deutschem Recht (§ 60 SGB V)
Der Anspruch auf Fahrkostenübernahme ist in § 60 SGB V geregelt. Danach übernehmen die Krankenkassen...