hier: Verlustausgleich unter Ehegatten

Sachverhalt:

Unter dem Gesamteinkommen im Sinne des Rechts der Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 und Abs. 3 SGB V ist das in § 16 SGB IV definierte Gesamteinkommen zu verstehen. Danach ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen. Bei der Ermittlung der Summe der Einkünfte sind nach früherer Rechtsprechung des Bundessozialgerichts – BSG – (vgl. Urteil vom 26.10.1982 – 3 RK 35/81 – USK 82151) nicht nur positive, sondern auch negative zu berücksichtigen (steuerlicher Verlustausgleich). Unter dieser Maßgabe haben die Spitzenverbände der Krankenkassen bislang die Auffassung vertreten, dass zur Feststellung des Gesamteinkommens eine Saldierung von Einkünften zulässig ist. Hieran ist festgehalten worden, obwohl nach dem Urteil des BSG vom 06.08.1987 (3 RK 25/86 – USK 8780) zumindest fraglich war, ob ein vertikaler Verlustausgleich den sozialversicherungsrechtlichen Belangen nicht zuwiderläuft.

Das gemeinsame Rundschreiben zum Gesamteinkommen vom 08. November 2005 enthält unter Ziffer 2.3 "Saldierung von Einkünften" erstmalig die Aussage, dass auch ein Verlustausgleich mit negativen Einkünften des Ehegatten vorzunehmen ist, wenn beide Ehegatten (steuerrechtlich) zusammen veranlagt werden. Diese Aussage, die ebenso wie die Aussagen zum Verlustausgleich im Allgemeinen auf der steuerlichen Verlustausgleichsregelung in § 2 Abs. 3 EStG beruht, ist unter Darstellung der versicherungsrechtlichen Folgewirkungen mit Blick auf den Sinn und Zweck der Einkommensgrenze beim Zugang zur Familienversicherung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V) sowie beim Ausschluss aus der Familienversicherung (§ 10 Abs. 3 SGB V) hinterfragt worden.

Ergebnis:

Die Spitzenverbände der Krankenkassen halten an der Aussage, dass bei der Feststellung des Gesamteinkommens des zu versichernden Familienangehörigen auch ein Verlustausgleich mit negativen Einkünften des steuerlich zusammen veranlagten Ehegatten vorzunehmen ist, nicht weiter fest. Sie steht nicht in Einklang mit den sozialgesetzlichen Regelungen und den Belangen der beitragsfreien Familienversicherung.

§ 16 SGB IV definiert das Gesamteinkommen als Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts. Unter dieser Maßgabe hat die Rechtsprechung in der Vergangenheit wiederholt entschieden, dass bei der Bestimmung des Gesamteinkommens für die Feststellung der Familienversicherung die einzelnen Einkünfte – mit Ausnahme der in § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 2 SGB V ausdrücklich genannten Renten – in einer steuerlichen Betrachtungsweise zugrunde zu legen sind. Bei der Erfassung der einzelnen Einkünfte kann also im Allgemeinen auf das Einkommensteuerrecht sowie auf die Rechtsprechung der Finanzgerichte zurückgegriffen werden (vgl. Urteil des BSG vom 10.11.1982 – 11 RK 1/82 – USK 82209). In den Fällen, in denen die konsequente Anwendung des Steuerrechts den sozialversicherungsrechtlichen Belangen offensichtlich zuwiderläuft, hat das BSG abweichend entschieden (Urteil vom 06.08.1987 – 3 RK 25/86 – USK 8780).

Einkünfte sind demjenigen (persönlich) zuzurechnen, der wirtschaftlich diejenigen Leistungen, durch die der Tatbestand der Einkünfteerzielung verwirklicht wird, bewirkt. Dementsprechend sind Einkünfte als Gesamteinkommen beim Zugang zur Familienversicherung nur dann zu werten, wenn der Familienangehörige die Einkünfte "erzielt". Das Problem der Zurechnung von Einkünften stellt sich in der Regel nur bei Ehegatten, die über gemeinsame Einkünfte verfügen. Dabei spielt die Wahl nach § 26 EStG zwischen getrennter Veranlagung (§ 26a EStG) und Zusammenveranlagung (§ 26b EStG) für die Ermittlung des Gesamteinkommens keine Rolle. Die "Summe der Einkünfte" ist ein Begriff aus dem Einkommensteuerrecht, dazu zählen alle in § 2 Abs. 1 und 2 EStG beschriebenen Einkünfte. Es handelt sich hierbei stets um Einkünfte einzelner Personen, deshalb kommen auch bei Eheleuten für jeden von ihnen die Einkünfte in Betracht, die ihnen persönlich zuzurechnen sind. Infolgedessen kann nur die Summe dieser Einkünfte das jeweilige individuelle Gesamteinkommen bilden (Urteile des BSG vom 10.11.1982 – 11 RK 3/81 – USK 82207 und – 11 RK 3/82 – USK 82227). Die Einkünfte des Ehegatten – egal ob positiv oder negativ – bleiben hierbei außen vor. Im Gegensatz zum Steuerrecht sieht das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung beim Zugang zur Familienversicherung oder beim Ausschluss der Familienversicherung eine einkommensrechtliche Zusammenveranlagung nicht vor. Das gemeinsame Rundschreiben zum Gesamteinkommen wird diesbezüglich angepasst und liegt als Anlage bei. Dieses Rundschreiben ersetzt das gemeinsame Rundschreiben zum Gesamteinkommen vom 8. November 2005.

Anlage

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