Nach § 1 Abs. 1 AAG nehmen am Ausgleichsverfahren U1 nur solche Arbeitgeber teil, die in der Regel ausschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen. In das Ausgleichsverfahren U2 werden hingegen alle Arbeitgeber einbezogen. Meinungsverschiedenheiten bestehen darüber, ob und inwieweit unständig Beschäftigte im Rahmen der Ausgleichsverfahren U1 und U2 zu berücksichtigen sind.

Die Besprechungsteilnehmer vertreten den Standpunkt, dass unständig Beschäftigte zwar bei der Feststellung der Arbeitnehmerzahl im Rahmen des Ausgleichsverfahrens U1 zu berücksichtigen sind. Umlagebeträge sind jedoch mangels eines Entgeltfortzahlungsanspruchs nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz nicht zu entrichten, so dass auch keine Erstattung erfolgt. Die insoweit gegenteilige Aussage in der Ergänzung vom 13.02.2006 (Abschnitt 2.3.9. zweiter Satz) zu dem gemeinsamen Rundschreiben der Spitzenverbände der Krankenkassen vom 21.12.2005 zum Gesetz über den Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen für Entgeltfortzahlung (AufwendungsausgleichsgesetzAAG) beruht auf einem redaktionellen Versehen.

Im Rahmen des Ausgleichsverfahrens U2 sind für unständig Beschäftigte hingegen Umlagebeträge zu zahlen, und der Arbeitgeber erhält die Aufwendungen bei Mutterschaft erstattet.

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