Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat mit Urteil vom 18.01.2011 (L 5 R 752/08) entschieden, dass bei einer Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV keine Sachverhalte aufgegriffen werden können, die im Prüfzeitraum einer bereits abgeschlossenen vorangegangenen Prüfung liegen. Ein bestandskräftiger Bescheid des die Betriebsprüfung durchführenden Rentenversicherungsträgers über einen konkreten Prüfzeitraum verhindert danach eine Nachforderung für den gleichen Zeitraum durch einen späteren Prüfbescheid, sofern der bestandskräftige Bescheid nicht zurückgenommen wird. Die Grundsätze dieses Urteils sind zwischenzeitlich in einem beim Bayerischen LSG anhängigen Beschwerdeverfahren durch den gleichen Senat mit Beschluss vom 07.10.2011 (L 5 R 613/11 B ER) bestätigt worden.
Die Entscheidungen des Bayerischen LSG, dass in bereits geprüfte Zeiträume nur nach vorheriger Rücknahme des bestandskräftigen Verwaltungsakts eingegriffen werden darf, stehen im Widerspruch zu § 11 Abs. 1 Satz 1 BVV, wonach die Prüfung der Aufzeichnungen nach den §§ 8 und 9 BVV auf Stichproben beschränkt werden kann, und zur Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) zur Wirkung von Stichprobenprüfungen.
Das BSG hat in ständiger Rechtsprechung u. a. mit Urteilen vom 14.07.2004 - B 12 KR 1/04 R -, USK 2004-34, B 12 KR 10/03 R und B 12 KR 34/03 R -, USK 2004-38 (ebenso die Urteile des BSG vom 22.02.1980 - 12 RK 34/79 -, USK 8053, und vom 30.11.1978 - 12 RK 6/76 -, USK 78224) entschieden, dass die Prüfbehörden bei Arbeitgeberprüfungen nach § 28p SGB IV selbst in kleinen Betrieben zu einer vollständigen Überprüfung der versicherungsrechtlichen Verhältnisse aller Versicherten nicht verpflichtet sind. Dies gilt gleichermaßen für die beitragsrechtliche Beurteilung von Arbeitsentgelten. Das BSG führt weiterhin aus, dass Betriebsprüfungen unmittelbar im Interesse der Versicherungsträger und mittelbar im Interesse der Versicherten den Zweck haben, die Beitragsentrichtung zu den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung zu sichern. Sie sollen einerseits Beitragsausfälle verhindern helfen, andererseits die Versicherungsträger in der Rentenversicherung davor bewahren, dass aus der Annahme von Beiträgen für nicht versicherungspflichtige Personen Leistungsansprüche entstehen. Eine über diese Kontrollfunktion hinausgehende Bedeutung kommt den Betriebsprüfungen nicht zu. Sie bezwecken insbesondere nicht, den Arbeitgeber als Beitragsschuldner zu schützen oder ihm "Entlastung" zu erteilen. Auch den Prüfberichten und Bescheiden kommt keine andere Bedeutung zu. Arbeitgeber können sich daher nicht auf Vertrauensschutz berufen, nur weil ein bestimmter Sachverhalt bei einer vorherigen Betriebsprüfung nicht beanstandet wurde.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben das Recht, in Zweifelsfällen nach § 28h Abs. 2 Satz 1 SGB IV rechtzeitig eine Entscheidung der Einzugsstelle durch Verwaltungsakt herbeizuführen, an die die Sozialversicherungsträger gebunden sind.
Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung stellen daher fest, dass die vorgenannten Entscheidungen des Bayerischen LSG keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben und ihnen in grundsätzlicher Hinsicht nicht zu folgen ist. Für bereits geprüfte Zeiträume ist eine sozialversicherungsrechtliche Auswertung z. B. in den Fällen nicht ausgeschlossen, in denen Lohnsteuerprüfberichte bzw. Lohnsteuerhaftungsbescheide oder anderweitige Fallkonstellationen des § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV in die geprüften Zeiträume hineinreichen. Bei der Prüfung von Arbeitgebern, die Tarifverträge der tarifunfähigen Tarifgemeinschaft Christlicher Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP) anwenden bzw. angewendet haben und bei denen regelmäßig bereits Betriebsprüfungen in den letzten vier Jahren stattgefunden haben, ist gleichermaßen zu verfahren.