hier: Auswirkungen einer steuerrechtlichen Nichtbeanstandungsregelung
Zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung gehören nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden oder ob sie unmittelbar oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Der Arbeitsentgeltbegriff in der Sozialversicherung umfasst auch Sachbezüge als nicht in Geld bestehende Einnahmen, die im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses veranlasst sind und gewährt werden.
Die Höhe des dem beitragspflichtigen Arbeitsentgelt zuzuordnenden geldwerten Vorteils aus Sachbezügen richtet sich nach § 2 und § 3 SvEV. Dabei regelt § 3 Abs. 1 Satz 4 SvEV, dass für sonstige Sachbezüge § 8 Abs. 2 Satz 11 EStG entsprechend gilt. Hiernach sind Sachbezüge im Wert von bis zu 44 EUR monatlich (ab dem 1.1.2022 gilt ein Wert von 50 EUR monatlich) den steuerpflichtigen Einnahmen nicht zuzurechnen. Diese steuerrechtliche Sachbezugs-Freigrenze, auf die die SvEV ausdrücklich Bezug nimmt, ist mithin auch beitragsrechtlich zu berücksichtigen.
Für die Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug ist mit dem "Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften" vom 12.12.2019 (BGBl. I, S. 2451) in § 8 Abs. 1 Satz 2 und 3 EStG eine neue Definition geschaffen worden. Danach gehören auch zweckgebundene Geldleistungen, nachträgliche Kostenerstattungen, Geldsurrogate und andere Vorteile, die auf einen Geldbetrag lauten, entgegen der bisherigen Rechtsprechung zu den Geldleistungen. Gutscheine und Geldkarten hingegen, die ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, sind als Sachbezug definiert. Damit soll entsprechend der weit verbreiteten betrieblichen Praxis dem Arbeitgeber (weiterhin) ermöglicht werden, dem Arbeitnehmer durch die Überlassung bestimmter zweckgebundener Gutscheine und Geldkarten unbürokratisch Waren oder Dienstleistungen zur Verfügung zu stellen. Geldkarten (z.B. bestimmte Open-Loop-Karten), die als Geldsurrogate im Rahmen unabhängiger Systeme des unbaren Zahlungsverkehrs eingesetzt werden können, sollen danach allerdings als Geldleistung und nicht als Sachbezug angesehen werden (vgl. Gesetzesbegründung in BT-Drucks. 19/14909, S. 44).
Die seit dem 1.1.2020 geltende Neuregelung hat allerdings zu erheblichen Unsicherheiten in der praktischen Umsetzung geführt. Um den Kartenanbietern Zeit zur Umstellung zu geben und die bestehende Rechtsunsicherheit zu beenden, hat der Finanzausschuss des Deutschen Bundestages im Zuge der Beratungen zum "Jahressteuergesetz 2020" zum Ausdruck gebracht, dass sog. "Open-Loop-Karten" übergangsweise bis zum 31.12.2021 im Verwaltungswege weiter als Sachbezugskarten zugelassen werden sollen (vgl. BT-Drucks. 19/25160, S. 138). Hierzu ist auf Vorschlag des BMF eine Nichtbeanstandungsregelung in Aussicht gestellt worden.
Entsprechend dieser Absprachen im vorgenannten Gesetzgebungsverfahren haben einzelne Länder bereits vor Veröffentlichung des geplanten BMF-Schreibens beschlossen, es nicht zu beanstanden, wenn Gutscheine und Geldkarten, die zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen, aber die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllen, übergangsweise bis zum 31.12.2021 als Sachbezug angesehen werden. Damit einher geht die Frage, welche Folgen eine derartige Nichtbeanstandungsregelung der Finanzverwaltung für die beitragsrechtliche Behandlung hat.
Das Beitragsrecht der Sozialversicherung kennt keine eigenständige Definition zur Abgrenzung zwischen Geldleistung und Sachbezug. Daher wird in aller Regel auf die im Einkommensteuerrecht bestehenden Regelungen, die Rechtsprechung des BFH sowie die Grundsätze der Finanzverwaltung zurückgegriffen. Damit wird den Belangen der betrieblichen Praxis nach einer möglichst weitgehenden Übereinstimmung zwischen Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht Rechnung getragen (vgl. § 17 Abs. 1 Satz 2 SGB IV).
Unter den Spitzenorganisationen der Sozialversicherung besteht daher Einvernehmen, dass Gutscheine und Geldkarten, die von den Finanzverwaltungen übergangsweise bis zum 31.12.2021 als Sachbezug angesehen werden, ohne dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG erfüllt sind, und insofern die Anwendung der 44-EUR-Sachbezugs-Freigrenze (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG) anerkannt wird, auch nicht zur Beitragspflicht führen. Somit folgt die beitragsrechtliche Bewertung der steuerrechtlichen Behandlung.
Sofern Gutscheine und Geldkarten, die die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 Satz 3 EStG nicht erfüllen, seit dem 1.1.2020 nicht (mehr) als Sachbezug angesehen und vom Arbeitgeber der Steuer- und Beitragspflicht unterworfen worden sind, sind die darauf gezahlten Beiträge bzw. Beitragsanteile zu Recht gezahlt (worden). Eine Beitragserstattung scheidet damit aus. Damit kommt grun...