Nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV liegt eine geringfügig entlohnte und damit in der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfreie Beschäftigung vor, wenn die Beschäftigung regelmäßig weniger als 15 Stunden in der Woche ausgeübt wird und das Arbeitsentgelt regelmäßig im Monat 630 DM nicht übersteigt. Arbeitsentgelt sind nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Steuerfreie Aufwandsentschädigungen gehören nach ausdrücklicher Bestimmung in Satz 2 des § 14 Abs.1SGBIV nicht zum Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Nach § 3 Nr. 26 EStG sind Aufwandsentschädigungen für nebenberufliche Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher oder für eine vergleichbare nebenberufliche Tätigkeit, für nebenberufliche künstlerische Tätigkeiten oder für die Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen bis zur Höhe von insgesamt 2400 DM im Kalenderjahr steuerfrei, wobei es für die Steuerfreiheit nicht darauf ankommt, dass die Vergütungen ausdrücklich als Aufwandsentschädigungen deklariert werden. In der Praxis sind Meinungsverschiedenheiten darüber aufgetreten, ob der steuerfreie Jahresbetrag von 2400 DM pro rata (d. h. monatlich mit 200 DM) oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn) beim regelmäßigen Arbeitsentgelt im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV berücksichtigt werden kann. Nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer ist der steuerliche Freibetrag in der Sozialversicherung in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie im Steuerrecht. Die Besprechungsteilnehmer empfehlen allerdings, dass bei Beschäftigungen, die das ganze Kalenderjahr über andauern, im Interesse einer kontinuierlichen versicherungsrechtlichen Beurteilung als Aufwandsentschädigung ein Betrag von monatlich 200 DM in Abzug gebracht werden sollte. Eine andere Handhabung (z. B. sofortige Ausschöpfung des Steuerfreibetrags zu Beginn des Kalenderjahrs) könnte dazu führen, dass die ersten Monate eines Kalenderjahrs nicht mit Arbeitsentgelt belegt wären und somit keine Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt vorliegen würde und u. U. nach Ausschöpfung des Steuerfreibetrags Versicherungspflicht eintreten könnte; hinzu kommt, dass bei einer derartigen Fallgestaltung jeweils Ab- und Anmeldungen sowie gegebenenfalls Stornierungen und Neu-Meldungen vorzunehmen wären. Bei Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahrs kann monatlich ein entsprechend höherer Betrag als Aufwandsentschädigung berücksichtigt werden. Dies gilt bei Beendigung der Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahrs jedoch nur dann, wenn das Ende der Beschäftigung (von vornherein) feststeht, und bei Beginn einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahrs nur insoweit, als der Steuerfreibetrag noch nicht ausgeschöpft ist. Sofern eine auf Dauer angelegte Beschäftigung im Laufe des Kalenderjahrs beendet wird und der Steuerfreibetrag noch nicht verbraucht ist, wird durch eine (rückwirkende) volle Ausschöpfung des Steuerfreibetrags die versicherungs- und beitragsrechtliche Beurteilung einer Beschäftigung hierdurch nicht berührt.

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