Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zum Arbeitsentgelt gehören demnach auch Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus seinem Beschäftigungsverhältnis erwachsen, es sei denn, dass aufgrund der Regelungen der Arbeitsentgeltverordnung keine Zurechnung zum Arbeitsentgelt vorzunehmen ist. Verschiedene Unternehmen räumen ihren Arbeitnehmern Optionsrechte zum späteren Erwerb von Unternehmensaktien zu einem Einkaufspreis ein, der nach den Zukunftserwartungen der am Markt beteiligten Kreise als attraktiv anzusehen ist. Dadurch erwachsen den Mitarbeitern dieser Unternehmen gegebenenfalls geldwerte Vorteile. Zu einem Zufluß des Vermögensvorteils im steuerrechtlichen Sinne kommt es aber erst bei Ausübung des Optionsrechts. Dabei ist es unerheblich, ob der Gewinn ausgezahlt oder wieder in Aktien angelegt wird. Somit wird im Monat der Auszahlung bzw. im Monat der Aktienübernahme der Wert steuerlich berücksichtigt (Zuflußprinzip). Dieses Prinzip gilt auch nach Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis. Fraglich ist, ob und gegebenenfalls wie sich ein geldwerter Vorteil aus dem Optionsrecht auf das Beitragsrecht der Sozialversicherung auswirkt. In Anlehnung an die steuerrechtliche Behandlung erfolgt nach Auffassung der Besprechungsteilnehmer auch für den Bereich der Sozialversicherung eine beitragsrechtliche Berücksichtigung des geldwerten Vorteils erst bei Ausübung der Option. Somit wird im Monat der Auszahlung bzw. im Monat der Aktienübernahme der geldwerte Vorteil nicht nur steuerrechtlich, sondern auch beitragsrechtlich berücksichtigt. Dabei sind die Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) anzuwenden. Sofern der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer erst nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zufließt, ist er dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, unterliegt der geldwerte Vorteil nur dann der Beitragspflicht, wenn er im ersten Quartal des Kalenderjahrs anfällt; er ist dann wiederum dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahrs zuzuordnen. Ein aufgrund einer Aktienoption nach dem 31. März zufließender geldwerter Vorteil ist mithin nicht beitragspflichtig. Kann der geldwerte Vorteil aufgrund einer Aktienoption - wie oben beschrieben - nicht als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung verbeitragt werden, bleibt er im übrigen auch dann beitragsfrei, wenn er nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung neben dem Bezug einer Betriebsrente zufließt. Der durch die Aktienoption erzielte geldwerte Vorteil stellt keinen Versorgungsbezug dar und kann demzufolge nicht zur Beitragsberechnung herangezogen werden.

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