Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zum Arbeitsentgelt gehören demnach auch Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus seinem Beschäftigungsverhältnis erwachsen, es sei denn, dass aufgrund der Regelungen der Arbeitsentgeltverordnung keine Zurechnung zum Arbeitsentgelt vorzunehmen ist.
Verschiedene Unternehmen räumen ihren Arbeitnehmern Optionsrechte zum späteren Erwerb von Unternehmensaktien zu einem Einkaufspreis ein, der nach den Zukunftserwartungen der am Markt beteiligten Kreise als attraktiv anzusehen ist. Dadurch erwachsen den Mitarbeitern dieser Unternehmen gegebenenfalls geldwerte Vorteile. Steuerrechtlich kam es bisher zu einem Zufluss des Vermögensvorteils erst bei Ausübung des Optionsrechts. Dabei war unerheblich, ob der Gewinn ausgezahlt oder wieder in Aktien angelegt wurde. Die steuerrechtliche Berücksichtigung des Werts erfolgte im Monat der Auszahlung bzw. im Monat der Aktienübernahme (Zuflussprinzip). Dieses Prinzip galt auch nach Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis.
Aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.03.2003 - IV C 5 - S 2332 - 11/03 - (BStBl I S. 234) gilt nunmehr unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 20.06.2001 - VI R 105/99 - (USK 2001-74) als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Optionsausübung und der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen gestiegen oder gefallen sind. Das Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.03. 2003 ist im Übrigen in allen noch offenen Fällen anzuwenden. Bei einer Optionsausübung bis zum 31.12.2001 ist es jedoch nicht zu beanstanden, wenn als Zuflusszeitpunkt der Tag der Optionsausübung zugrunde gelegt wird.
Für den Bereich der Sozialversicherung erfolgt in Anlehnung an die bisherige steuerrechtliche Behandlung eine beitragsrechtliche Berücksichtigung des geldwerten Vorteils bei Ausübung der Option (vgl. Ergebnis der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über Fragen des gemeinsamen Beitragseinzugs am 26./27.05.1999, Punkt 8 der Niederschrift). Der geldwerte Vorteil wird im Monat der Auszahlung bzw. im Monat der Aktienübernahme beitragsrechtlich berücksichtigt. Dabei sind die Regelungen für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt (§ 23a SGB IV) anzuwenden. Sofern der geldwerte Vorteil dem Arbeitnehmer erst nach Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses zufließt, ist er dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum im laufenden Kalenderjahr zuzuordnen. Hat das Beschäftigungsverhältnis bereits im Vorjahr geendet, unterliegt der geldwerte Vorteil nur dann der Beitragspflicht, wenn er im ersten Quartal des Kalenderjahrs anfällt; er ist dann wiederum dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum des Vorjahrs zuzuordnen. Ein aufgrund einer Aktienoption nach dem 31.03. zufließender geldwerter Vorteil ist mithin nicht beitragspflichtig.
Kann der geldwerte Vorteil aufgrund einer Aktienoption - wie oben beschrieben - nicht als Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung verbeitragt werden, bleibt er auch dann beitragsfrei, wenn er nach dem Ausscheiden aus der Beschäftigung neben dem Bezug einer Betriebsrente zufließt. Der durch die Aktienoption erzielte geldwerte Vorteil stellt keinen Versorgungsbezug dar und kann demzufolge nicht zur Beitragsleistung herangezogen werden. Fraglich ist, ob dem oben genannten Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 10.03.2003 sozialversicherungsrechtlich gefolgt wird und wenn ja, von welchem Zeitpunkt an.
Die Besprechungsteilnehmer schließen sich für den Bereich der Sozialversicherung der in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.03.2003 angeordneten Verfahrensweise an. Dies bedeutet, dass - in Anlehnung an die steuerliche Behandlung - auch sozialversicherungsrechtlich ein geldwerter Vorteil aufgrund einer Aktienoption mit dem Tag der Ausbuchung der Aktie aus dem Depot entsteht. Hiernach soll spätestens vom 01.01. 2004 an verfahren werden. Soweit bisher anders verfahren worden ist, behält es dabei sein Bewenden.