Aufgrund mehrerer Rechtsprechungen des BSG zur Berufsmäßigkeit der Ausübung einer unständigen Beschäftigung wurde das Gemeinsame Rundschreiben zum "Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten" zum 8.11.2017 überarbeitet. Das Rundschreiben gilt spätestens für unständige Beschäftigungen, die nach dem 31.12.2017 beginnen.

Unter anderem fand ein BSG-Urteil Berücksichtigung, nachdem in der Rentenversicherung die besonderen beitragsrechtlichen Regelungen für unständig Beschäftigte nunmehr auch dann Anwendung finden, wenn die unständige Beschäftigung nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Im Gegensatz zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung stellt in der Rentenversicherung die Berufsmäßigkeit nunmehr keine Voraussetzung für das Vorliegen einer unständigen Beschäftigung mehr dar, sodass die versicherungsrechtlichen Beurteilungen auseinander laufen können.

Fraglich ist, ob und inwieweit die auf Grundlage der neuen Rechtsauslegung veränderte versicherungsrechtliche Beurteilung von unständig Beschäftigten in der Rentenversicherung im Meldeverfahren abgebildet werden sollte.

Denkbar wäre, die Beschreibung der Personengruppe (PGR) 118 in der Anlage 2 des gemeinsamen Rundschreibens "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" in der Form anzupassen, dass die Voraussetzung "berufsmäßig" gestrichen wird und durch eine Ergänzung von Beitragsgruppen zur Arbeitslosenversicherung in der Anlage 16 des gemeinsamen Rundschreibens die Möglichkeit zu schaffen, dass auch Meldungen mit der PGR 118 für Personen erstattet werden können, die einer unständigen Beschäftigung im Sinne der Rentenversicherung nachgehen, jedoch aufgrund des Fehlens von Berufsmäßigkeit keine versicherungsfreie unständige Beschäftigung im Sinne der Arbeitslosenversicherung begründet und damit Versicherungspflicht vorliegt.

Der GKV-Spitzenverband kann den vorgeschlagenen Änderungen in den Anlagen 2 und 16 zum gemeinsamen Rundschreiben nicht mittragen, da nach § 190 Abs. 4 SGB V der Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung für maximal drei Wochen nur für berufsmäßig ausgeübte unständige Beschäftigungen möglich ist. Bei der vorgeschlagenen Änderung der Beschreibung der PGR 118 müssten die Krankenkassen in jedem Fall zusätzlich prüfen, ob die Voraussetzung der Berufsmäßigkeit vorliegt, um die Mitgliedschaft ggf. fortführen zu können.

Darüber hinaus ist eine Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder der Natur der Sache nach befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist und nicht berufsmäßig ausgeübt wird, zunächst den versicherungsfreien kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen zuzuordnen. Erst wenn durch die Zusammenrechnung mit vorherigen kurzfristigen Beschäftigungen die Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse überschritten worden sind oder eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung aufgrund deren berufsmäßiger Ausübung i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV ausgeschlossen ist (vgl. Abschn. B 3.3 des Gemeinsamen Rundschreibens der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung vom 8.11.2017 zum Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht der unständig Beschäftigten), finden für eine unständige Beschäftigung die besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte nur in der Rentenversicherung Anwendung, wenn die unständige Beschäftigung nicht auch wirtschaftlicher und zeitlicher Schwerpunkt der Erwerbstätigkeit ist und in dessen Folge für sie als berufsmäßig unständige Beschäftigung auch in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung die besonderen Regelungen für unständig Beschäftigte Anwendung finden würden (vgl. Abschnitt B 4 a. a. O.). Ein solcher Lebenssachverhalt erscheint jedoch eher selten in der Praxis aufzutreten.

Insofern werden die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung über diese Thematik erneut beraten, sofern eine gewisse Praxisrelevanz erkannt wird.

Eine fachliche Veränderung der Beschreibung der PGR 118 sowie der Anlage 16 erfolgt zunächst nicht.

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