hier: Einführung eines dritten Geschlechtsmerkmals
Durch das Gesetz zur Änderung personenstandsrechtlicher Vorschriften (Personenstandsrechts- Änderungsgesetz – PstRÄndG) vom 7.5.2013 besteht für Kinder, die seit dem 1.11.2013 geboren werden, die Möglichkeit, dass diese im Personenstandsregister ohne eine Angabe eines Geschlechtes geführt werden können, sofern sie nach der Geburt weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden können (§ 22 Abs. 3 Personenstandsgesetz).
In den Besprechungen der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 4./5.6.2014 (TOP 11) und am 24./25.6.2015 (TOP 9) wurde beschlossen, dass eine Kennzeichnung zur fehlenden Geschlechtsangabe im Arbeitgebermeldeverfahren (noch) nicht vorzunehmen ist, weil die vorgenannte Regelung ausschließlich für Neugeborene nach dem 31.10.2013 anzuwenden ist. Gleichwohl wurde eine Kennzeichnung innerhalb der Sozialversicherung vorgesehen, um das Verfahren zur Vergabe einer Versicherungsnummer für Personen ohne Geschlechtsangabe zu ermöglichen.
Mit dem Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben vom 18.12.2018 (BGBl I S. 2635 ff.) wurde nunmehr ein drittes Geschlechtsmerkmal "divers" eingeführt. Kann ein Kind weder dem weiblichen noch dem männlichen Geschlecht zugeordnet werden, so kann der Personenstandsfall nach § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz in der Fassung vom 18.12.2018 auch ohne eine solche Angabe oder mit der Angabe "divers" in das Geburtenregister eingetragen werden. Darüber hinaus können nach § 45b Personenstandsgesetz seit dem 22.12.2018 Personen mit Varianten der Geschlechtsentwicklung gegenüber dem Standesamt erklären, welche der in § 22 Absatz 3 Personenstandsgesetz vorgesehenen Bezeichnungen für sie maßgeblich ist, oder auf die Angabe einer Geschlechtsbezeichnung verzichten, sofern sie die in § 45b Personenstandsgesetz genannten Voraussetzungen erfüllen.
Aus den vorgenannten Gründen ist nunmehr auch das Arbeitgebermeldeverfahren anzupassen. Die Angaben zum Geschlecht sind in den Anlagen 4 und 5 der Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV wie folgt zu erweitern:
Geschlecht
M = männlich
W = weiblich
X = unbestimmt
D = divers
Das gemeinsame Rundschreiben "Meldeverfahren zur Sozialversicherung" sowie dessen Anlagen sind in der Besprechung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung zu Fragen des gemeinsamen Meldeverfahrens am 19.6.2019 anzupassen.
Der GKV-Spitzenverband wird gebeten, das Genehmigungsverfahren für die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 3 SGB IV in der Fassung ab dem 1.1.2020 einzuleiten.
Darüber hinaus ist für das Verfahren zur Vergabe einer Versicherungsnummer die Fehlerprüfung DBGB126 zum 1.7.2019 zu streichen, damit bis zur finalen Umsetzung der neuen Geschlechtsmerkmale auch für Personen die vor dem 1.11.2013 geboren wurden und nicht dem männlichen oder weiblichen Geschlecht angehören, Versicherungsnummern beantragt werden können.
Anlage 4 Datensätze und Datenbausteine für Meldungen nach der DEÜV