Gesetz zur Neuregelung der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt (Einmalzahlungs-Neuregelungsgesetz); hier: Erstattung von Beiträgen bei Rückforderung des einmalig gezahlten Arbeitsentgelts wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
Nach § 26 Abs. 2 SGB IV sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, werden jedoch erstattet.
In der Besprechung der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 16. Februar 2001 wurde folgender Sachverhalt erörtert:
Die Berücksichtigung von Einmalzahlungen bei der Krankengeldberechnung erfolgt entsprechend § 47 Abs. 2 Satz 6 SGB V. Das bedeutet, dass dem kalendertäglichen Regelentgelt 1/360 der Einmalzahlungen hinzugerechnet wird, die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit in der Krankenversicherung beitragspflichtig waren. Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt wird anschließend um einen kalendertäglichen Netto-Hinzurechnungsbetrag erhöht. Hierzu ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 SGB V auf den Brutto-Hinzurechnungsbetrag zum Regelentgelt das Verhältnis zwischen dem kalendertäglichen Regelentgeltbetrag und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt anzusetzen.
Viele Tarifverträge sehen für den Fall der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses Regelungen über die Rückforderung von Einmalzahlungen (insbesondere des Weihnachtsgeldes) vor. Die Versicherten und die (ehemaligen) Arbeitgeber haben dann nach § 26 Abs. 2 SGB IV grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der zu Unrecht entrichteten Beiträge. Aus der Praxis ist nun die Frage gestellt worden, ob die Krankengeldberechnung zu korrigieren ist, wenn Einmalzahlungen nach Beginn der Krankengeldzahlung zurückgefordert werden.
Folgendes Besprechungsergebnis wurde zu diesem Sachverhalt gefasst:
Eine Erstattung von zu Unrecht entrichteten Beiträgen scheidet gemäß § 26 Abs. 2 SGB IV aus, wenn ein Versicherungsträger aufgrund dieser Beiträge Leistungen erbracht hat. Die Krankenkassen haben in den fraglichen Fällen aus den (zurückgeforderten) beitragspflichtigen Einmalzahlungen Brutto- und Netto-Hinzurechnungsbeträge für die Krankengeldberechnung ermittelt und das erhöhte Krankengeld gezahlt. Eine Beitragserstattung kommt in der gesetzlichen Krankenversicherung daher nicht in Betracht mit der Folge, dass die Krankengeldberechnung nicht zu korrigieren ist.
Fordert ein Arbeitgeber eine Einmalzahlung vor dem Beginn der Krankengeldzahlung zurück, bleibt der Anspruch auf Beitragserstattung unberührt. Diese Einmalzahlungen werden nicht bei der Ermittlung des Brutto-Hinzurechnungsbetrags berücksichtigt.
Die Besprechungsteilnehmer schließen sich für ihren Bereich der Auffassung der Leistungsreferenten der Spitzenverbände der Krankenkassen an. Dies bedeutet, dass - ungeachtet der Tatsache, dass der Arbeitgeber einmalig gezahltes Arbeitsentgelt wegen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses zurückfordert - eine Erstattung der auf das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt entfallenden Krankenversicherungsbeiträge nicht in Betracht kommt, wenn das einmalig gezahlte Arbeitsentgelt bei der Berechnung des Krankengeldes berücksichtigt worden ist.