hier: Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG
Sachverhalt:
Die Familienversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung ist nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V ausgeschlossen, wenn der Familienangehörige ein Gesamteinkommen hat, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV überschreitet. Wird das Gesamteinkommen voll oder zum Teil durch die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 oder § 8a SGB IV erzielt, gilt eine starre Einkommensgrenze von monatlich 400 EUR. Gleiches gilt für die Familienversicherung in der sozialen Pflegeversicherung (§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI).
Unter dem Gesamteinkommen im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB V bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 SGB XI ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts das Gesamteinkommen des § 16 SGB IV zu verstehen. Danach ist Gesamteinkommen die Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts; es umfasst insbesondere das Arbeitsentgelt und das Arbeitseinkommen.
Zur Summe der Einkünfte im Sinne des Einkommensteuerrechts zählen unter anderem die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Bei der Ermittlung dieser Einkünfte ist das Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung nicht als Bruttoarbeitsentgelt im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV, sondern in einer steuerlichen Betrachtungsweise zugrunde zu legen; dementsprechend hat das Bundessozialgericht in der Vergangenheit für die Bestimmung des Gesamteinkommens den Abzug von Werbungskosten zugelassen (vgl. Urteile vom 20.06.1979 - USK 7976, vom 22.07.1981 - USK 81123, vom 26.10.1982 - USK 82151). Hierbei kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Abzug gebracht werden, wenn im Einzelfall nicht höhere Werbungskosten nachgewiesen werden. Bei pauschal besteuertem Arbeitslohn ist ein Abzug von Werbungskosten bzw. des Werbungskosten-Pauschbetrags dagegen nicht zulässig.
Während der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten im Steuerrecht nicht zu ermäßigen ist, wenn die unbeschränkte Steuerpflicht lediglich während eines Teils des Kalenderjahres bestanden hat, sehen weder die gemeinsamen Vorschriften für die Sozialversicherung noch die Vorschriften der Krankenversicherung ausdrückliche Regelungen zum Anwendungsbereich von Werbungskosten-Pauschbeträgen vor, wenn Arbeitsentgelt aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis erzielt wird, das nicht das gesamte Kalenderjahr besteht. Es ist die Frage gestellt worden, ob der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 920 EUR pro rata (d. h. monatlich mit 76,67 EUR) oder en bloc (z. B. jeweils zum Jahresbeginn) bei der Feststellung des Arbeitsentgelts im Rahmen der Bestimmungen zum Gesamteinkommen berücksichtigt werden kann.
Ergebnis:
Bei der Feststellung des Arbeitsentgelts im Rahmen der Bestimmungen zum Gesamteinkommen kann der Arbeitnehmer-Pauschbetrag nach § 9a Satz 1 Nr. 1 EStG in Höhe von jährlich 920 EUR entweder pro rata (d. h. mit monatlich 76,67 EUR) oder en bloc berücksichtigt werden. Im Ergebnis wird damit die Verfahrensweise zur Berücksichtigung von steuerfreien Aufwandsentschädigungen bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts für die versicherungsrechtliche Beurteilung geringfügig entlohnter Beschäftigungen (vgl. Ausführungen unter Abschnitt B 2.1.1 der Geringfügigkeits-Richtlinien vom 25.02.2003) übernommen.
Bei Beschäftigungen, die nicht befristet sind und voraussichtlich das ganze Kalenderjahr über andauern, ist der Arbeitnehmer-Pauschbetrag mit einem monatlich gleichbleibenden Betrag in Höhe von 76,67 EUR in Abzug zu bringen. Damit wird eine kontinuierliche versicherungsrechtliche Beurteilung ermöglicht.
Beispiel 1
Die Ehefrau eines Mitglieds übt eine auf Dauer angelegte geringfügige Beschäftigung aus. Das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung - keine Pauschalbesteuerung - beträgt mtl. 380 EUR.
Das anrechenbare regelmäßige Gesamteinkommen beträgt mtl. 303,33 EUR (380 EUR - 920 EUR : 12)
Das regelmäßige Gesamteinkommen übersteigt die maßgebende Einkommensgrenze nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 Halbsatz 3 SGB V nicht. Die Familienversicherung ist möglich, und zwar selbst dann, wenn daneben noch weiteres anrechenbares Gesamteinkommen im Sinne des § 16 SGB V bis zu einer monatlichen Höhe von 96,67 EUR bezogen wird.
Eine andere Art der Berücksichtigung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (z. B. durch sofortige Ausschöpfung zu Beginn des Kalenderjahres) würde dazu führen, dass für die ersten Monate eines Kalenderjahres kein auf das Gesamteinkommen anrechenbares Arbeitsentgelt vorliegt und unter Umständen nach Ausschöpfung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags die maßgebende Gesamteinkommensgrenze überschritten wird und der Ausschluss der Familienversicherung vorzunehmen wäre.
Bei Aufnahme oder Beendigung einer Beschäftigung im Laufe eines Kalenderjahres kann monatlich ein entsprechend höherer Betrag als 76,67 EUR als Arbeitnehmer-Pauschbetrag berücksichtigt werden. Dies gilt bei Beendigung der Beschäftigung im Laufe e...