Während der Elternzeit darf der Beurlaubte bis zu 32 Wochenstunden (bei bis zum 31.8.2021 geborenen Kindern 30 Wochenstunden) arbeiten.[1] Wer bisher krankenversicherungsfrei war, durch die Teilzeitarbeit während der Elternzeit aber versicherungspflichtig wird, kann auf Antrag von der Krankenversicherungspflicht befreit werden. Die Befreiung erstreckt sich aber nur auf die Zeit der Elternzeit. Wird die Beschäftigung darüber hinaus weiter in vermindertem Umfang fortgesetzt, endet die Befreiung.

[1] Vgl. § 15 Abs. 4 Satz 1 BEEG (mit Wirkung ab 1.9.2021).

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