Nach § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist die Befristung eines Arbeitsvertrags aufgrund zeitlich begrenzter Haushaltsmittel sachlich gerechtfertigt. Die Kontur dieses Befristungsgrunds ist unscharf. Als sachlicher Rechtfertigungsgrund weitgehend anerkannt ist dieser Aspekt allein im Bereich des öffentlichen Dienstes. Die Gesetzesformulierung könnte von einem privaten Arbeitgeber dahingehend verstanden werden, dass er nur die Kosten für einen bestimmten Arbeitsplatz im Rahmen eines "Haushaltsplans" zu budgetieren brauche, um in den Genuss des Befristungsgrunds der zeitlich begrenzten Haushaltsmittel gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG zu kommen. Hierin läge eine erhebliche Ausweitung der bisherigen Möglichkeiten.
Bisher steht das BAG nämlich auf dem Standpunkt, dass die Unsicherheit der finanziellen Entwicklung grundsätzlich keinen sachlichen Grund für eine Befristung abgibt. Dementsprechend reicht auch die allgemeine Unsicherheit über das Weiterlaufen von Drittmitteln nicht aus. Erst recht kann es keinen sachlichen Grund für eine Befristung darstellen, dass der Arbeitgeber sich sozusagen selbst die Mittel zur Finanzierung eines Arbeitsplatzes gewährt oder entzieht, indem er sie in einem Haushaltsplan ausweist oder wieder streicht. Es spricht nichts dafür, dass der Gesetzgeber eine solche Ausweitung der Befristungsmöglichkeiten gewollt hat. Vielmehr dürfte er bei der Aufnahme dieses Regelbeispiels in den Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 2 TzBfG allein die besondere Situation der "öffentlichen Hand" im Auge gehabt haben. Hierfür spricht, dass die amtliche Gesetzesbegründung davon spricht, dass die Mittel "haushaltsrechtlich" für die befristete Beschäftigung bestimmt sein müssen und der Arbeitnehmer zulasten dieser Mittel eingestellt und beschäftigt wird. Haushaltsgesetze gibt es jedoch nur für den öffentlichen Haushalt.
Mit dieser Klarstellung kann für den Anwendungsbereich dieses Regelbeispiels auf die bisherige Rechtsprechung des BAG verwiesen werden. Danach kann die Befristung aus Haushaltsgründen gerechtfertigt sein, wenn die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist oder deren Streichung zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einiger Sicherheit zu erwarten ist. In diesen Fällen kann angenommen werden, dass der Haushaltsgesetzgeber sich mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt hat, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf besteht. Die Einzelheiten hierzu ergeben sich aus den einschlägigen Entscheidungen. Vgl. auch die Erläuterungen zum Thema "Unsicherheit der künftigen Entwicklung".