Der Sachgrund des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG setzt die Bereitstellung von Haushaltsmitteln für die befristete Beschäftigung in einem Haushaltsplan und die Vergütung des Arbeitnehmers aus diesen Haushaltsmitteln voraus. Die Haushaltsmittel müssen hierbei im Haushaltsplan mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine befristete Beschäftigung ausgebracht sein. Dagegen sind zweckgebundene Fördermittel wie Drittmittel keine Haushaltsmittel (näher Ziffer 5.2.2 Vorübergehender Bedarf, Projektbefristung).
Der Wegfall von Haushaltsmitteln im öffentlichen Dienst stellt generell keinen sachlichen Grund für die Befristung von Arbeitsverhältnissen dar, da der Arbeitgeber unter Umständen die Aufgaben aus eigenen Mitteln fortführen kann. Die bloße Unsicherheit, ob zukünftig Haushaltsmittel gewährt werden, reicht jedenfalls nicht aus, um eine Befristung zu rechtfertigen. Auch wenn Haushaltspläne Mittel jeweils nur vorübergehend ausweisen – es also nicht sicher ist, dass sie im nächsten Haushaltsjahr weiter gewährt werden –, ist mit dieser Tatsache eine Befristung nicht zu begründen. Selbst wenn eine allgemeine Mittelkürzung zu erwarten ist oder Einsparungen allgemein angeordnet werden, lässt sich eine Befristung nicht rechtfertigen.
Haushaltsrechtliche Gründe können ausnahmsweise die Befristung rechtfertigen, wenn der öffentliche Arbeitgeber im Zeitpunkt des Vertragsschlusses aufgrund konkreter Tatsachen die Prognose treffen kann, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers Haushaltsmittel von vornherein nur vorübergehend zur Verfügung stehen. Der öffentliche Arbeitgeber ist gehalten, keine Verpflichtungen einzugehen, die haushaltsrechtlich nicht gedeckt sind.
Ausnahmsweise sollte nach der Rechtsprechung ein sachlicher Grund gegeben sein, wenn der Haushaltsgesetzgeber eine konkrete Haushaltsstelle allein für eine begrenzte Zeit ausweist, ohne Verlängerungen vorzusehen. Notwendig sei ein "künftig wegfallend" Vermerk (kw-Vermerk) mit Enddatum auf der Haushaltsstelle. Unzureichend sei dagegen ein kw-Vermerk ohne Datierung.
Allein der datierte kw-Vermerk als solcher reicht jedoch zur sachlichen Rechtfertigung einer Befristung nicht aus. Vielmehr ist erforderlich, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte mit einiger Sicherheit davon ausgegangen werden kann, dass die Stelle zu dem im kw-Vermerk genannten Zeitpunkt tatsächlich wegfallen wird.
Das BAG konkretisiert, welche Voraussetzungen zusätzlich zum kw-Vermerk mit Enddatum gegeben sein müssen: Die Haushaltsmittel müssen mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sein. Die für die Vergütung des befristet eingestellten Arbeitnehmers verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von nur vorübergehender Dauer vorgesehen sein. Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegen nicht vor, wenn die Haushaltsmittel lediglich allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen bereitgestellt werden.
Insbesondere bei der Gewährung von Sondermitteln ist die Abgrenzung häufig schwierig. Vereinfacht ausgedrückt kann man sich merken: Wenn die Gewährung von Haushaltsmitteln und damit eine mögliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Verwaltungsermessen abhängig ist, ist eine Befristung unzulässig.
Nach § 14 Abs. 1 Nr. 7 TzBfG gilt heute im Bereich des öffentlichen Dienstes – aber nur dort: Wenn die Vergütung des befristet angestellten Arbeitnehmers aus einer konkreten Haushaltsstelle erfolgt, die nur befristet bewilligt worden ist oder deren Streichung zum Ablauf der vereinbarten Befristung mit einiger Sicherheit zu erwarten ist, so ist die Befristung sachlich begründet.
In diesen Fällen kann nämlich angenommen werden, der Haushaltsgesetzgeber habe sich mit den Verhältnissen dieser Stelle befasst und festgestellt, dass für die Beschäftigung des Arbeitnehmers nur ein vorübergehender Bedarf besteht.
Voraussetzung ist weiter, dass der Arbeitnehmer dem festgelegten Zweck entsprechend und nicht für andere Zwecke beschäftigt wird.
Die ausdrückliche Zuordnung des befristet eingestellten Arbeitnehmers zu einer konkreten vorübergehend freien Planstelle hat das BAG nicht verlangt, sofern nur sichergestellt ist, dass die Vergütung des Arbeitnehmers aus den Mitteln dieser Stelle erfolgt.
Nach der Rechtsprechung des BAG liegt ein sachlicher Befristungsgrund auch dann vor, wenn die befristete Einstellung nur aufgrund von Haushaltsmitteln möglich ist, die durch die zeitweise Beurlaubung von anderen Arbeitskräften vorübergehend frei sind.
Ein Befristungsgrund kann auch gegeben sein, wenn eine Haushaltsstelle nur zeitlich begrenzt zur Verfügung steht, weil es sich um eine für einen Beamten ausgewiesene Planstelle handelt, die aufgrund haushaltsrechtlicher Ermächtigung nur vorübergehend durch einen Arbeitnehmer besetzt werden darf, solange bis sie in Wegfall kommt oder für ihre Besetzung e...