Der befristete Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf.[1] Das bedeutet im Einzelnen:

  • Die Vorschriften des BGB über die Kündigungsfristen[2] sind nicht zu beachten,
  • die Vorschriften des Kündigungsschutzgesetzes finden unabhängig von der Dauer der Betriebszugehörigkeit und der Größe des Betriebs keine Anwendung,
  • die Rechtsvorschriften über den besonderen Kündigungsschutz für Schwangere, Elternzeit- und Pflegezeitberechtigte, Schwerbehinderte, Wehr- und Zivildienstleistende, Mitglieder der Arbeitnehmervertretung sind nicht anwendbar,
  • mangels Kündigung bedarf es weder der Anhörung des Betriebsrats noch der Beteiligung des Integrationsamts, der Gewerbeaufsicht oder sonstiger Behörden.
 
Achtung

Besonderheiten bei der Zweckbefristung

Nach § 15 Abs. 2 Satz 1 TzBfG endet ein zweckbefristeter Arbeitsvertrag grundsätzlich mit Erreichen des Zwecks. Das gilt jedoch nur, wenn der Arbeitnehmer mindestens 2 Wochen vor Zweckerreichung schriftlich über die Zweckerreichung unterrichtet wurde. Unterrichtet der Arbeitgeber den Arbeitnehmer weniger als 2 Wochen vor der Zweckerreichung, endet das Arbeitsverhältnis nicht mit der Zweckerreichung, sondern erst mit Ablauf der 2-Wochenfrist.

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