Die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie zur Bundesagentur für Arbeit (Gesamtsozialversicherungsbeiträge) sind bei jeder Lohn- oder Gehaltsabrechnung vom Arbeitgeber zu berechnen. Sie werden durch Lohnabzug vom Arbeitgeber zusammen mit dem Arbeitnehmeranteil an die zuständige Krankenkasse entrichtet. Hierbei werden auch die Umlagen zur Insolvenzgeldversicherung sowie zum Umlageverfahren berücksichtigt. Pauschalbeiträge zur Kranken- und Rentenversicherung für geringfügig entlohnte Beschäftigungen sind an die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See abzuführen.

Die Beitragsberechnung erfolgt grundsätzlich aus dem Arbeitsentgelt. Dabei ist nach § 14 SGB IV zu unterscheiden zwischen laufendem und einmalig gezahltem Arbeitsentgelt.

Laufendes Arbeitsentgelt sind alle Zuwendungen, die für die Arbeit in einzelnen Entgeltabrechnungszeiträumen gezahlt werden. Einmalzahlungen sind dagegen Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (z. B. Urlaubs-, Weihnachtsgeld).

Laufendes Arbeitsentgelt ist unabhängig vom Zeitpunkt der Auszahlung grundsätzlich in dem Entgeltabrechnungszeitraum (Monat) für die Beitragsberechnung zu berücksichtigen, in dem es erzielt wurde, d. h. die entsprechenden Arbeiten ausgeführt wurden.

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