(1) 1Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze (§ 223 Abs. 3 SGB V). 2Für die Dauer des Bezugs von Einnahmen, die nur nach den Bestimmungen des § 23c Abs. 1 SGB IV der Beitragspflicht unterliegen, sind diese Einnahmen für die Beitragsbemessung heranzuziehen. 3In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 SGB IV sind die Beiträge für die Dauer eines Monats weiterhin nach Satz 1 zu bemessen. 4Bei Bezug von Kurzarbeitergeld werden auf Antrag des Mitglieds die Beiträge nach dem Betrag bemessen, der für einen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer als Beitragsbemessungsgrundlage nach § 232a Abs. 2 SGB V heranzuziehen wäre.
(2) 1Für Beamte, Richter, Soldaten und sonstige versicherungsfreie Beschäftigte im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/360 der auf der Grundlage der gegenwärtigen Verhältnisse zu erwartenden Bezüge eines Jahres aus dem Dienstverhältnis sowie die sonstigen Einnahmen. 2Nachzahlungen von Bezügen sind dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie bestimmt ist. 3Die Sätze 1 und 2 gelten für versicherungsfreie Personen, denen Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstverhältnisses das Ruhestandsverhältnis tritt.
(3) 1Stellt die Krankenkasse bei Anwendung der Vorschriften des Fünften Buches Sozialgesetzbuch das Vorliegen einer hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit fest, werden der Beitragsbemessung nacheinander zugrunde gelegt
1. |
das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbstständigen Erwerbstätigkeit, |
2. |
der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung, |
3. |
der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, |
4. |
das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, soweit es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt, |
5. |
die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen. |
2Für die Einnahmen nach den Nummern 1, 4 und 5 gilt für die Dauer des Anspruchs auf Krankengeld im Sinne des § 44 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 SGB V der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V, im Übrigen der ermäßigte Beitragssatz nach § 243 Satz 1 SGB V; für die Einnahmen nach Nummer 3 und für die Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 1 SGB V gilt der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V, für die ausländischen Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V gilt die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes nach § 241 SGB V. 3Die Beitragssätze nach Satz 2 gelten jeweils zuzüglich des Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V; für ausländische Renten nach § 228 Abs. 1 Satz 2 SGB V sowie für Versorgungsbezüge nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB V gilt abweichend hiervon die Hälfte des Zusatzbeitrags nach § 242 SGB V.
(4) 1Für Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 des Betrags, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen; § 236 Abs. 2 SGB V bleibt unberührt. 2Gleiches gilt für Personen, die als Studierende einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; § 5 Abs. 1 Nr. 9 zweiter Halbsatz SGB V gilt entsprechend.
(5) 1Für freiwillig versicherte Rentner werden die Beiträge kalendertäglich mindestens nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße erhoben, es sei denn, die Voraussetzungen des § 240 Abs. 4 Satz 3 SGB V werden erfüllt. 2Für die Rangfolge der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Einnahmen gilt § 238a SGB V.
(6) 1Für die Beitragsbemessung von Empfängern von Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel des SGB XII gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 des 2,67-fachen des Regelsatzes gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII; § 29 Abs. 2 bis 5 SGB XII ist nicht anzuwenden. 2Bei Fortschreibung der Regelbedarfe sind die durch die Verordnung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales nach § 40 SGB XII für den jeweiligen Zeitraum ergänzten Beträge anzusetzen.
(7) Für freiwillige Mitglieder im Sinne des § 240 Abs. 4b SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/300 der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 SGB IV).