Der Arbeitgeber kann eine Leistung auch durch eine Gesamtzusage gewähren. Dies ist oftmals dann der Fall, wenn kein Betriebsrat im Unternehmen ist und nicht mit jedem Arbeitnehmer eine vertragliche Vereinbarung aufgesetzt werden soll. Unter einer Gesamtzusage ist die Zusage einer Leistung des Arbeitgebers gegenüber der gesamten oder einem Teil der Belegschaft zu verstehen. Diese Zusage erfolgt in allgemeiner Form z. B. über einen Aushang am "Schwarzen Brett", im Intranet oder auf einer internen Online-Plattform. Die ausdrückliche und mit Rechtsbindungswillen verbundene Erklärung des Arbeitgebers, jedem Mitarbeiter, der die vom Unternehmen abstrakt festgelegten Voraussetzungen erfüllt, eine bestimmte Leistung zu gewähren, wird Bestandteil des Arbeitsvertrags. Bei den durch eine Gesamtzusage versprochenen Leistungen handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB unterliegen.

Bei einer Gesamtzusage ist eine einseitige Änderung oder Aufhebung der Leistung nur möglich, wenn und soweit der Arbeitgeber sich bei seiner Erklärung eine Freiwilligkeit vorbehalten oder einen Widerruf der mit der Gesamtzusage versprochenen Leistungen oder die Änderung der Leistungsbedingungen wirksam vorbehalten hat. Damit Unternehmen daher nicht uneingeschränkt oder für immer an bestimmte Benefits gebunden sind, empfiehlt es sich bei einer Gesamtzusage immer einen solchen Freiwilligkeitsvorbehalt oder einen Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.

Zudem kann eine Gesamtzusage auch durch eine Betriebsvereinbarung abgeändert werden, wenn ein solcher Vorbehalt ausdrücklich oder zumindest konkludent vereinbart wurde.

Widerrufsvorbehalte unterliegen engen Anforderungen und sorgfältigen Formulierungen im Sinne der Inhaltskontrolle nach § 308 BGB. Sie bergen in der Praxis daher oftmals ein erhöhtes Risiko, dass ein Widerrufsvorbehalt diesen Anforderungen in Konfliktfällen rechtlich nicht standhält.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Platin enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge