Ob und wie ein Benefit geändert oder aufgehoben werden kann, hängt davon ab, wie er eingeführt wurde. Bei einer Einführung mittels einer Klausel im Arbeitsvertrag kann der Benefit mittels einer Änderungskündigung geändert oder entzogen werden. Bei einem Anspruch des Arbeitnehmers, dessen Grundlage in einer Betriebsvereinbarung festgehalten wurde, muss die Betriebsvereinbarung beendet werden. Die Betriebsvereinbarung endet in der Regel durch Zeitablauf, Zweckerreichung oder durch eine Kündigung der Betriebsvereinbarung durch den Arbeitgeber oder den Betriebsrat. Wird ein Benefit durch einen Tarifvertrag eingeführt, wird dieser Tarifvertrag nicht selten auf Zeit abgeschlossen. Somit endet der Tarifvertrag mitsamt den daraus resultierenden Ansprüchen mit seinem Ablauf. Ein Tarifvertrag kann aber auch durch einen anderen Tarifvertrag abgelöst werden, wenn dieser vorteilhafter für die Arbeitnehmer ist als der bisher geltende Tarifvertrag (Ablösungsprinzip). In einem Tarifvertrag kann zudem ein Widerrufsvorbehalt oder eine Kündigungsklausel festgehalten werden, um etwaige Ansprüche vorzeitig aufzuheben. Entsteht ein Anspruch auf einen Benefit durch eine Gesamtzusage oder durch eine betriebliche Übung, kann die Leistung nur aufgehoben oder geändert werden, wenn ein Freiwilligkeitsvorbehalt oder ein Widerrufsvorbehalt mit der Zusage festgehalten wurde. Besteht ein solcher Vorbehalt nicht, kann die Leistung nur durch eine Änderungskündigung oder, bei Bestehen eines Betriebsrats, durch eine Betriebsvereinbarung, die den Arbeitnehmer besserstellt, geändert oder aufgehoben werden.

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