Sofern nicht alle Mitarbeiter einen bestimmten Benefit erhalten sollen, ist bei der Festlegung der Personengruppen sowohl das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) als auch der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz zu berücksichtigen.

Wenn es hier unterschiedliche Gruppen geben soll, muss geprüft werden, ob es eine sachliche Rechtfertigung für die Unterscheidung gibt. Andererseits muss sichergestellt werden, dass bei der Festlegung der begünstigten Personen keine Diskriminierung aufgrund eines der in § 1 AGG genannten Merkmale – auch nicht mittelbar – erfolgt. Die Rechtsprechung zu dieser Frage ist komplex.

Die Dauer der Betriebszugehörigkeit kann als legitimes Kriterium für die Unterscheidung bei Benefits dienen, da diese in der Regel auch die Attraktivität des Arbeitgebers steigern und damit die Mitarbeiterbindung fördern sollen. Unter Umständen kann es gerechtfertigt sein, Mitarbeiter in der Probezeit von Benefits auszuschließen oder die Höhe der Benefits an die Dauer der Betriebszugehörigkeit zu binden. Es ist jedoch wichtig, transparent zu erklären, welche Vorteile angeboten und wie sie verteilt werden, und klare Richtlinien für Berechtigungsgruppen festzulegen.

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