Keine Entlassungsentschädigungen sind Leistungen, die noch während des Arbeitsverhältnisses erarbeitet wurden und lediglich aus Anlass der Beendigung ausgezahlt werden. Hierzu gehören insbesondere
- rückständiges Arbeitsentgelt,
- Urlaubsabgeltungen,
- anteiliges Weihnachtsgeld oder andere einmalige Leistungen für zurückliegende Zeiten,
- Treueprämien,
- Erfindervergütungen,
- Jubiläumsgelder,
- Karenzentschädigungen wegen eines vertraglichen Wettbewerbsverbots,
- Leistungen des Arbeitgebers an die gesetzliche Rentenversicherung[1] oder an eine berufsständische Versorgungseinrichtung, wenn das Arbeitsverhältnis frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres vollendet wird[2]
- finanzielle Anreize für Arbeitnehmer zur vorzeitigen Beendigung der Beschäftigung in einer Transfergesellschaft zur Aufnahme einer anderweitigen Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit,
- ausgeschüttete Gewinn- oder Überschussbeteiligungen oder
- aufgebaute Wertguthaben[3], die wegen vorzeitiger Beendigung ausgezahlt werden.
Zahlungen nach § 1a KSchG sind keine Entlassungsentschädigung
Nach der Rechtsprechung des BSG sind Zahlungen, die ein Arbeitgeber nach § 1a KSchG leistet, keine Entlassungsentschädigung im Sinne des Arbeitsförderungsrechts. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es in diesen Fällen – ungeachtet der Bezeichnung der Zahlung als "Abfindungsanspruch" – an dem ursächlichen Zusammenhang zwischen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses und der Zahlung der Leistung. Diese enthalte kein Arbeitsentgelt im Sinne der Ruhensregelung des § 158 SGB III und sei deshalb nicht als Entlassungsentschädigung im Sinne der Regelung zu qualifizieren.[4]
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