Der Arbeitgeber trägt die Sozialversicherungsbeiträge (einschließlich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes) für zur Berufsausbildung Beschäftigte in voller Höhe allein, wenn die monatliche Ausbildungsvergütung nicht mehr als 325 EUR beträgt.[1] In der Sozialversicherung werden diese Personen auch als Geringverdiener bezeichnet.

Dies gilt auch für den Beitragszuschlag für (über 23-jährige) kinderlose Mitglieder in der sozialen Pflegeversicherung. Dieser beträgt seit dem 1.7.2023 0,6 %[2].

[2] Bis zum 30.6.2023: 0,35 %.

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