Ist die Prüfung bestanden, ist dem Prüfling gemäß § 37 Abs. 2 Satz 1 BBiG ein Zeugnis auszustellen. Die Prüfungsordnungen sehen hier – soweit ersichtlich – ein standardisiertes Zeugnis vor. § 27 der Musterprüfungsordnung bestimmt detailliert die notwendigen Inhalte.[1] § 37 Abs. 3 BBiG enthält die Verpflichtung, dem Zeugnis auf Antrag eine englischsprachige und eine französischsprachige Übersetzung beizufügen und im Zeugnis das Ergebnis berufsschulischer Leistungsfeststellungen auszuweisen.

 
Wichtig

Ausbildende darf Ergebnisse der Prüfung erfahren

Der Ausbildende hat gemäß § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG einen Anspruch darauf, die Ergebnisse der Abschlussprüfung seines Auszubildenden zu erfahren, da dies auch der eigenen Qualitätskontrolle im Hinblick auf die Ausbildung dient.[2]

Aus § 37 Abs. 1 Satz 2 BBiG folgt, dass eine bestandene Abschlussprüfung nicht wiederholt werden kann. Dies kann sich als misslich herausstellen, wenn der Ausbildende nur bereit ist, den Auszubildenden bei Erreichen einer bestimmten Abschlussnote in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen. Allerdings ist diese Regelung notwendig, weil das Gesetz auch in § 21 BBiG nur hinsichtlich einer bestandenen und einer nicht bestandenen Prüfung differenziert. Der Gesetzgeber hat hier die Wertentscheidung getroffen, dass das Ausbildungsverhältnis zu reinen Verbesserungszwecken nicht weitergeführt werden kann. Dies ist gerechtfertigt, um dem neuen Ausbildungsjahrgang die Berufsausbildung überhaupt zu ermöglichen.

[1] Vgl. www.bibb.de/dokumente/pdf/HA120.pdf (abgerufen am 17.7.2024); veröffentlicht auch im Bundesanzeiger – BAnz AT v. 14.9.2022 S2 S. 1 ff.
[2] ErfK/Schlachter, § 37 BBiG Rz. 3.

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