Das Gesetz unterscheidet zwischen dem eigentlichen Vertragsschluss[1] und der notwendigen Vertragsniederschrift, bzw. neuerdings[2]"Vertragsabfassung" nach § 11 BBiG. Zu beachten ist, dass § 113 BBiG nach herrschender Auffassung[3] für Ausbildungsverhältnisse keine Anwendung findet, weil hier der Erziehungszweck im Vordergrund steht und es daher kein Arbeitsverhältnis i. S. v. § 113 BGB ist. Insofern müssen die gesetzlichen Vertreter in jedem Fall mindestens dem Vertragsabschluss durch den Auszubildenden zustimmen oder den Vertrag selbst für den Minderjährigen abschließen.

 
Wichtig

Bestätigung des Empfangs der Vertragsabfassung

Auch wenn dies nicht aus dem Gesetz hervorgeht, ist davon auszugehen, dass auch die gesetzlichen Vertreter verpflichtet sind, den Empfang der Vertragsabfassung nach § 13 Satz 2 Nr. 8 BBiG zu bestätigen.

[2] S. Berufsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG).
[3] ErfK/Preis, § 113 BGB Rz. 6; ErfK/Schlachter, § 10 BBiG Rz. 4; Taubert, BBiG, § 10 Rz. 30.

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