§ 19 JArbSchG sieht einen nach Alter gestaffelten Mindesturlaubsanspruch für Jugendliche vor. Da der höhere Mindesturlaubsanspruch mit dem Alter des Auszubildenden abnimmt und gleichzeitig die Dauer des Urlaubs gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 BBiG in die Vertragsniederschrift aufzunehmen ist, ist es zwingend, sich im Vorfeld des Vertragsschlusses Gedanken darüber zu machen, wie sich der Urlaubsanspruch über die Dauer des Ausbildungsverhältnisses entwickeln wird und wie folglich die Vertragsniederschrift zu formulieren ist.

 
Praxis-Beispiel

Urlaubsberechnung eines minderjährigen Auszubildenden

Das Ausbildungsverhältnis beginnt am 1.9.2024 und soll spätestens am 30.6.2027 enden. Der Auszubildende ist im Juni 2007 geboren. Dann war er zu Beginn des Kalenderjahres 2024 noch nicht 17 Jahre alt und hat daher einen jährlichen Urlaubsanspruch von 27 Werktagen im Jahr 2024, der freilich über § 5 Abs. 1a BUrlG auf 9 Werktage gekürzt wird, da das Ausbildungsverhältnis erst im September begann. Da die 27 Mindesturlaubstage Werktage inkl. Samstage sind, ist der Mindesturlaubsanspruch noch einmal entsprechend geringer, wenn die 5-Tage-Woche vereinbart wird. Geschuldet sind dann 8 Urlaubstage.

Für das Jahr 2025 beträgt der Mindestanspruch dann 25 Werktage, bei einer 5-Tage-Woche folglich 21 Tage.

Ab dem Jahr 2026 gibt es dann nur noch einen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub nach dem BUrlG.

Soll im Beispiel jeweils nur der gesetzliche Mindesturlaub gezahlt werden, könnte in die Vertragsniederschrift folgende Klausel aufgenommen werden: "Für das Jahr 2024 werden 8 Urlaubstage vereinbart, für das Jahr 2025 21 Urlaubstage und für die Jahre 2026 und 2027 jeweils 20 Urlaubstage. Im Austrittsjahr gilt § 5 Abs. 1c BUrlG."

Die Zahlen hinsichtlich des Urlaubsanspruchs sollten unbedingt in die Vertragsniederschrift aufgenommen werden.

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