Wichtig ist für den Inhalt von Ausbildungsverträgen § 11 BBiG. Die Vorschrift liest sich so, als sei sie eher eine formale Vorschrift, ähnlich dem NachwG in Arbeitsverhältnissen. Einen entscheidenden Unterschied bildete hier bisher § 11 Abs. 2 BBiG. Diese Vorschrift führte im Zusammenhang mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 BBiG eine Pflicht für beide Seiten ein, eine Urkunde ("Vertragsniederschrift") zu erstellen, die zu unterschreiben war.
Ausbildungsvertrag in Textform möglich
Zum 1.8.2024 wurde die Vertragsniederschrift durch eine "Vertragsabfassung" ersetzt, die in Textform erstellt werden kann und deren Inhalt dem Auszubildenden und seinen gesetzlichen Vertretern übermittelt werden muss.
Da der Ausbildende die Übermittlung nachweisen können muss, besteht für den Auszubildenden die Verpflichtung, den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen. Diese Pflicht korrespondiert mit § 36 Abs. 1 Satz 1 und 2 BBiG, wonach Ausbildende für die Eintragung des Ausbildungsverhältnisses zu sorgen haben und dabei die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis beifügen müssen. Damit besteht nach wie vor nicht die Verpflichtung, Ausbildungsverträge schriftlich zu schließen. Allerdings muss auf das vorgesehene Verfahren der "Vertragsabfassung" schon wegen der Bußgeldvorschriften des § 101 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 9 BBiG geachtet werden. Im Übrigen kann man sich als Ausbildender schadensersatzpflichtig machen, wenn die Ausbildung wegen dieses Mangels nicht durchgeführt werden kann.
Schriftform weiterhin möglich
Auch nach der gesetzlichen Neuregelung ist davon auszugehen, dass ein schriftlicher Vertragsabschluss und die Aushändigung eines Originals an den Auszubildenden gegen Empfangsbekenntnis ausreichend ist. Wenn die Gesetzesbegründung davon spricht, es gelte "einen medienbruchfreien, digitalen Prozess zu ermöglichen", soll damit die bisher gängige Praxis offenbar nicht verboten werden. Eine große Schwäche der Neuregelung dürfte sein, dass der Auszubildende oder seine gesetzlichen Vertreter an keiner Stelle ihr Einverständnis mit dem Inhalt der Vertragsabfassung erklären müssen.
Diskrepanz zwischen mündlichem Vertrag und Vertragsabfassung
Der Ausbildungsvertrag wird mündlich geschlossen und eine bestimmte Ausbildungsvergütung vereinbart. Enthält die "Vertragsabfassung" nun einen anderen Betrag, muss der Auszubildende gleichwohl nur den Empfang des (elektronischen) Dokuments bestätigen. Die Diskrepanz zwischen mündlicher Vereinbarung und der "Vertragsniederschrift" nach § 11 Abs. 2 BBiG a. F. wäre früher entweder bei deren Unterzeichnung aufgefallen oder man hätte in der Unterschrift beider Seiten unter der Vertragsniederschrift eine entsprechende neue Vergütungsvereinbarung sehen müssen. Die "Vertragsabfassung" steht hingegen nur noch einem Nachweis nach dem NachwG gleich. Ein Rückschluss auf eine tatsächliche Vereinbarung kann mit ihr nicht gezogen werden, sodass sie auch keine Beweiskraft hat.
§ 11 BBiG enthält aber unabhängig von diesem eher der Transparenz und Dokumentation dienenden Zweck einen Katalog derjenigen Regelungen, über die sich Ausbildende und Auszubildende vor Abschluss des Vertrags Gedanken machen müssen. Die Regelungen dieser Norm verweisen dabei explizit oder implizit auf andere Regelungen in- und außerhalb des BBiG, sodass bei Formulierung des Ausbildungsvertrags oder der Vertragsabfassung eine gewisse Sorgfalt aufzuwenden ist und keinesfalls einfach aus Arbeitsverträgen bekannte Klauseln verwendet werden dürfen. Die wichtigsten Inhalte eines Ausbildungsvertrags sollen im Folgenden zusammen mit den jeweiligen inhaltlichen Vorgaben des § 11 BBiG dargestellt werden.
2.1 Name und Anschrift
Nach § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BBiG müssen Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter der Vertragsabfassung zu entnehmen sein. Das ist eher eine Selbstverständlichkeit.
2.2 Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung
Die Vorschrift des § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BBiG verlangt genauere Informationen über "Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung". Was dabei unter "Art" zu verstehen ist, wird nicht ganz klar, da damit schließlich nicht lediglich die Information darüber gemeint sein kann, für welchen Beruf ausgebildet werden soll. Letztlich wird man darin im Zusammenhang mit den anderen Vorgaben einen Verweis auf § 5 BBiG sehen müssen. Lassen Ausbildungsordnungen verschiedene Varianten der Ausbildung zu oder sollen beispielsweise aufgrund einer entsprechenden Regelung in der Ausbildungsordnung Zeiten aus vorherigen Ausbildungen angerechnet werden, muss dies in der Vertragsabfassung Erwähnung finden. Gleiches gilt, wenn übereinstimmend eine Verkürzung der Ausbildung nach § 8 Abs. 1 BBiG beantragt werden soll.
Zu ergänzen wäre noch, dass "Art" der Ausbildung vor diesem Hintergrund n...