Auch diese Vorschrift verpflichtet an sich lediglich – wie das NachwG – zur Transparenz im Hinblick auf die (ohnehin) anzuwendenden Tarifverträge. Viel häufiger und im Ausbildungsvertrag zu regeln wäre eine Klausel, durch welche die entsprechenden Tarifverträge überhaupt erst anwendbar werden, mithin eine auch in Arbeitsverträgen übliche Bezugnahmeklausel. Solche sind auch in Ausbildungsverträgen unproblematisch, soweit es um Tarifverträge geht, die bei beiderseitiger Verbandszugehörigkeit gemäß §§ 3, 4 TVG gelten würden.

Auch auf das Berufsausbildungsverhältnis anwendbare Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sind aufzuführen.

[1] § 11 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 BBiG.

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