Was in Arbeitsverträgen sittenwidrig oder gesetzeswidrig ist oder gegen die Inhaltskontrolle der §§ 307 ff. verstößt, ist auch in Ausbildungsverträgen nicht zulässig. Insbesondere § 12 BBiG führt darüber hinaus einige potenzielle Vertragsklauseln auf, die in Ausbildungsverhältnissen verboten sind.
3.1 Beschränkung in der Berufsfreiheit
Nach § 12 BBiG ist eine Vereinbarung nichtig, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt. Von der Norm erfasst ist zunächst nur eine unmittelbare Beschränkung der beruflichen Tätigkeit nach Ende der Ausbildung. Damit sind Regelungen gemeint, die es dem Auszubildenden verbieten, nach Ende des Ausbildungsverhältnisses ein Arbeitsverhältnis bei einem Konkurrenzunternehmen oder überhaupt bei einem anderen Unternehmen einzugehen. Damit ist es auch verboten, mit Abschluss des Ausbildungsvertrags einen aufschiebend bedingten oder aufschiebend befristeten Arbeitsvertrag mit dem Ausbildenden abzuschließen. Der Auszubildende soll gegen Ende der Ausbildung frei entscheiden können, welche Tätigkeit er bei welchem Arbeitgeber aufnimmt. Weil es nur um die Berufsfreiheit des Auszubildenden geht, sind verbindliche Zusagen des Ausbildenden, dem Auszubildenden bei Erreichen einer bestimmten Abschlussnote ein Arbeitsvertragsangebot zu machen, erlaubt. Auch könnte sich der Ausbildende nicht auf die Nichtigkeit eines solchen Vertrags berufen, wenn der (ehemalige) Auszubildende die Durchführung des bereits bei Beginn des Ausbildungsverhältnisses geschlossenen Arbeitsvertrags verlangt.
In gewissen Grenzen ist es bei Arbeitsverhältnissen zulässig, Arbeitnehmer durch bestimmte vertragliche Regeln dergestalt an den Betrieb zu binden, dass ihnen finanzielle Nachteile drohen, wenn sie in einem bestimmten Zeitraum aus dem Arbeitsverhältnis ausscheiden. Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses selbst bleibt damit nach solchen vertraglichen Bestimmungen rechtlich möglich, wird aber für den Arbeitnehmer durch unangenehme finanzielle Nebenfolgen begleitet und damit die Entscheidung hierfür erschwert. Typische Situation ist eine vom Arbeitgeber auch im Interesse des Arbeitnehmers finanzierte Fortbildung, zu der der Arbeitnehmer freigestellt wurde. In einem solchen Fall ist es in bestimmten, von der Rechtsprechung definierten, Grenzen zulässig, dem Arbeitnehmer eine (teilweise) Rückzahlungsverpflichtung aufzuerlegen. Darüber hinaus gibt es in der tariflichen und arbeitsvertraglichen Praxis etwa Rückzahlungsklauseln bezüglich eines z. B. gezahlten Weihnachtsgeldes, wenn der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis vor Ablauf eines bestimmten Datums im Folgejahr beendet.
Diese Praxis wird durch § 12 Abs. 1 Satz 1 BBiG auch für Ausbildungsverhältnisse nicht generell untersagt. Entsprechende Klauseln sind aber besonders sorgfältig auf deren Verhältnismäßigkeit vor dem Hintergrund des Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Art. 12 Abs. 1 GG zu prüfen.
§ 12 Abs. 1 Satz 2 BBiG erlaubt dem Ausbildenden allerdings, mit dem Auszubildenden in den letzten 6 Monaten des Ausbildungsverhältnisses einen Arbeitsvertrag für den Zeitraum nach der Abschlussprüfung zu vereinbaren. Auch dies dient letztlich der Freiheit des Auszubildenden, der andernfalls faktisch gezwungen wäre, die berufliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber fortzusetzen, um einen nahtlosen Übergang ins Berufsleben zu schaffen. Insofern stellt die Norm den Ausbildenden in gewisser Weise gleich mit seinen Konkurrenten um den Berufsanfänger.
3.2 Entschädigungsversprechen
Nach § 17 Abs. 1 BBiG müssen Ausbildende eine angemessene Vergütung gewähren. § 14 Abs. 1 Nr. 3 BBiG verpflichtet den Ausbildenden, die Ausbildungsmittel kostenlos zur Verfügung zu stellen. Hieraus wird bereits deutlich, dass dem Auszubildenden keinerlei Kosten auferlegt werden dürfen, die dem Ausbildenden bei der Ausbildung entstehen. § 12 Abs. 2 Nr. 1 BBiG stellt dies ausdrücklich klar und verbietet nach der Rechtsprechung auch entsprechende Verpflichtungen der Eltern des Auszubildenden gegenüber dem Ausbildenden.
3.3 Vertragsstrafen
Während Vertragsstrafen in Arbeitsverhältnissen lediglich der Klauselkontrolle nach § 307 Abs. 1 BGB unterliegen, verbietet § 12 Abs. 2 Nr. 2 BBiG Vertragsstrafen zulasten von Auszubildenden vollständig. Derartige Klauseln sind nach § 134 BGB ...